— 205 —
Nr. 81. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu dem Umbaue der Dresdner Bahn-
höfe und der Ausführung der damit zusammenhängenden neuen Bahn-
und sonstigen Anlagen betreffend;
vom 22. November 1890.
,
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
des Umbaues der Dresdner Bahnhöfe und der Ausführung der damit zusammenhängenden
neuen Bahn= und sonstigen Anlagen andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zur Erbaumg einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3. Juli 1835 betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf die erwähnten Herstellungen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Bahnbauten
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
4. Bei der Ausführung der mehrerwähnten Bahnbanten werden nach Maßgabe
der genehmigten Detailpläne zunächst die
Dresdner Stadtflur
und für die Folge die Fluren von
Strehlen,
Pieschen,
Cotta,
Brießnitz,
Kemnitz,
Stetzsch,