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günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 9. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demunth.
Statuten
des Gasbeleuchtungs-Actienvereins in Sellerhausen.
20. 2C.
11. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien, Talons und Dividenden-
scheine findet auf Antrag und auf Kosten der Betheiligten ein Evictalverfahren behufs der
Mortification vor dem Königlichen Gerichtsamte Leipzig I statt.
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Weise, wie das für Königlich Sächsische Staatspapiere
gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar werden hierbei die Actien ganz wie die Königlich Sächsi-
schen Staatsschuldscheine selbst, Talons und Didvidendenscheine hingegen wie Talons und
Zinsscheine jener Staatsschuldscheine behandelt, die durch das Rescript vom 6. October 1824
(Seite 195 der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) in Hinsicht der Staatspapiere vor-
geschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Quittungsbogen, Actien und Talons
jedoch auf vier Jahre beschränkt.
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses sind neue Documente an Stelle der präcludirten auszufertigen und dem Berech-
tigten auszuhändigen.
2c. 2c.
. 128. Bekanntmachung,
die anderweite Anleihe der Stadt Annaberg betreffend;
vom 14. November 1865.
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Annaberg unter Zu-
stimmung des dasigen größeren Bürgerausschusses beschlossenen anderweiten Anleihe von
80,000 Thalern —. —. gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens vom
1. October 1870 ab in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen nach Maßgabe der