Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 9. November 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demunth. 
Statuten 
des Gasbeleuchtungs-Actienvereins in Sellerhausen. 
20. 2C. 
11. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien, Talons und Dividenden- 
scheine findet auf Antrag und auf Kosten der Betheiligten ein Evictalverfahren behufs der 
Mortification vor dem Königlichen Gerichtsamte Leipzig I statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Weise, wie das für Königlich Sächsische Staatspapiere 
gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar werden hierbei die Actien ganz wie die Königlich Sächsi- 
schen Staatsschuldscheine selbst, Talons und Didvidendenscheine hingegen wie Talons und 
Zinsscheine jener Staatsschuldscheine behandelt, die durch das Rescript vom 6. October 1824 
(Seite 195 der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) in Hinsicht der Staatspapiere vor- 
geschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Quittungsbogen, Actien und Talons 
jedoch auf vier Jahre beschränkt. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses sind neue Documente an Stelle der präcludirten auszufertigen und dem Berech- 
tigten auszuhändigen. 
2c. 2c. 
  
. 128. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Annaberg betreffend; 
vom 14. November 1865. 
  
  
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Annaberg unter Zu- 
stimmung des dasigen größeren Bürgerausschusses beschlossenen anderweiten Anleihe von 
80,000 Thalern —. —. gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens vom 
1. October 1870 ab in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen nach Maßgabe der
	        
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