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Nr. 83. Bekanntmachung,
die Ausführung des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes betreffend;
vom 1. Dezember 1890.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom
22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom
27. November 1890
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 29. No-
vember 1890) nachstehend unter O veröffentlicht werden.
Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrathe ausgesprochenen
Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung,
1. solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen,
sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig, dagegen
2. die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und
ähnliche Gewerbtreibende sowie selbstständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen,
als Betriebsunternehmer zu behandeln.
Wegen der Entwerthung der Marken bleibt weitere Anordnung vorbehalten.
Dresden, den 1. Dezember 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der
§8 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:
Lippmann.