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Nr. 85. Verordnung,
das Arzneibuch für das Dentsche Reich, dritte Ausgabe betreffend;
vom 9. Dezember 1890.
Einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers zufolge hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 12. Juni dieses Jahres beschlossen, daß das
Arzneibuch für das Deutsche Reich,
dritte Ausgabe
(Pharmacopoea Germanica, editio IID,
vom 1. Januar 1891 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen Pharmacopoea
Germanica, editio altera, treten soll.
Das Arzneibuch ist in R. von Decker's Verlag (G. Schenk) zu Berlin erschienen
und im Wege des Buchhandels zum Ladenpreise von 2 für ein brochirtes und von
2• 30 4 für ein gebundenes Exemplar zu beziehen.
Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, verordnet das unter-
zeichnete Ministerium wie folgt:
1. Vom 1. Januar 1891 an haben die Apotheker des Landes von den in dem
neuen Arzneibuche aufgeführten Arzneimitteln mindestens die in der Beilage unter □
verzeichneten jederzeit vorräthig zu halten.
Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in dem
Arzneibuche enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen beziehentlich zu
liefern, welche darin nicht aufgeführt sind. «
82DieApothekerfinddafürverantwortlich,daßdieinihrenApothekenvor-
handenen Arzneimittel sämmtlich von guter und echter Beschaffenheit sind und soweit sie
sich in dem Arzneibuche aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften hinsichtlich
ihrer Güte und Zusammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Befinden
außer der Confiscation der untauglich oder vorschriftswidrig befundenen Vorräthe noch
verhältnißmäßige Ahndung zu erwarten haben.
83. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmaceutischen Prä—
parate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken,
chemischen Fabriken oder Drogenhandlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit und
Güte der angekauften Präparate verantwortlich.