Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

II. Armeekorps. 
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Genehsgsässztedj Münster, den 19. 9. 1915. 
Abt. 102 Ar. 29287. 
Bekanntmachung. 
Für den zum Bezirk des VII. Armeekorps 
gehörenden Teil des Rheinlaufes wird an- 
geordnet: 
Die äm östlichen Ufer liegenden Fähren 
und Kähne sind, solange sic nicht unter 
unmittelbarer Aufsicht stehen, derartig fest- 
zulegen, daß ihre unbefugte Benutzung 
ausgeschlossen ist. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geld- 
strafe bis zu 30 Mark bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie.
	        
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