Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Für den ordentlichen Unterricht der Professoren ist der Honorarsatz pro wöchentliche 
Stunde ein bestimmter, durchgängig gleicher. Derselbe ist bei den Vorträgen höher als 
bei Uebungen. Bei Uebungen in Gruppen von verhältnißmäßig geringer Theilnehmer— 
zahl kann derselbe höher sein, als bei Uebungen im Allgemeinen. 
Bei Privatdocenten ist das Honorar mit gewissen Beschränkungen dem Ermessen des 
Vortragenden überlassen. 
Das Nähere hierüber besagt die Studienordnung. 
Das Honorar ist im Anfange des Semesters innerhalb der durch den Rector mittels 
Anschlags am schwarzen Bret bekannt zu machenden Frist an die Kasse der Technischen 
Hochschule zu entrichten. 
Binnen gleicher Frist sind etwaige Gestundungsgesuche, deren Bestätigung durch die 
Eltern oder den Vormund verlangt werden kann, bei dem Rector einzureichen. 
Studirende, welche binnen dieser Frist ohne Anzeige ihres Abganges weder das 
Honorar entrichtet, noch ein motivirtes Gestundungsgesuch überreicht haben, sind in den 
Bestandslisten als weggeblieben zu streichen. 
Eine Rückerstattung gezahlter Honorare wegen Abgangs innerhalb des Semesters 
findet nicht statt. 
831. Für die Theilnehmer an den Arbeiten in den Laboratorien ist als Aufwands- 
vergütung neben den Honoraren noch ein bestimmter Beitrag, dessen Höhe pro Semester 
am schwarzen Bret bekannt gemacht wird, an die Kasse zu entrichten. Die Bestimmung 
in § 30, Absatz 9, findet auch auf diesen Beitrag Anwendung. 
Als Deckungsmittel für Beschädigungen am Inventar sind bei den Uebungen im 
physikalischen und in den chemischen Laboratorien, sowie bei den praktischen Vermessungs- 
arbeiten vor Beginn derselben die in der Studienordnung bestimmten Beträge zu hinter- 
legen. Der nicht verwendete Rest derselben wird zurückgewährt. 
32. Bedürftigen und würdigen Studirenden kann das Collegienhonorar erlassen 
werden. Honorarerlasse an Studirende nichtsächsischer Staatsangehörigkeit bedürfen der 
Genehmigung des Ministeriums. 
Stipendien sind nach Maßgabe der Stipendien-Stiftungen zu verleihen. Soweit 
nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, sind auch Stipendien auf Studirende säch- 
sischer Staatsangehörigkeit zu beschränken. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung 
des Ministeriums. 
Gesuche um Honorarerlaß und Stipendien sind vor Beginn des Studienjahres bei 
dem Rector einzureichen. Den Gesuchen ist der Nachweis der Bedürftigkeit und, von 
Studirenden, welche die Technische Hochschule bereits in dem vorhergegangenen Semester 
besucht haben, das Semestralzeugniß von diesem Semester (§ 33b) beizufügen. Fort-
	        
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