Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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gewähr von Honorarerlaß und Stipendien während des zweiten (Winter-) Semesters 
setzt die Einreichung des Semestralzeugnisses vom ersten (Sommer-) Semester voraus. 
Die wichtigsten Bestimmungen der Stipendien-Stiftungen werden den Studirenden 
durch den Druck bekannt gemacht. 
33. Der Rector ertheilt den Studirenden auf Antrag Zeugnisse 
a) über fortdauernden Besuch der Technischen Hochschule mit Angabe des Verhaltens; 
b) Semestralzeugnisse auf Grund der Protokolle der Abtheilungs-Collegien (8§ 14,) 
über den Erfolg in den Uebungen und den mit Repetitionen und seminaristischen 
Uebungen verbundenen Vorträgen; 
e) Abgangszeugnisse mit Angabe der in den einzelnen Semestern gewählten Vor- 
lesungen und Uebungen unter Aufführung der Docenten und mit Bemerkungen 
über das Verhalten. Auf Verlangen kann in diesen Zeugnissen auf die Semestral- 
zeugnisse verwiesen werden. 
Die Zeugnisse unter a und c schließen kein Urtheil über die Regelmäßigkeit des Be- 
suches der Vorlesungen und Uebungen ein. 
Das Verhalten ist in diesen Zeugnissen, wenn die Studirenden gar keinen Tadel sich 
zugezogen haben, mit den Worten, daß etwas Widriges gegen sie nicht vorgekommen sei, 
bei geringeren Bestrafungen mit den Worten, daß etwas Hauptsächliches gegen sie nicht 
vorgekommen sei, zu bezeichnen. Bei schwereren Bestrafungen ist die Ursache und Art 
derselben im Zeugnisse namentlich auszudrücken und dabei zu bemerken, ob im Uebrigen 
gegen das Verhalten etwas Widriges oder Hauptsächliches vorgekommen sei. 
Die Zeugnisse werden kostenfrei ausgefertigt. Nur für die Abschrift ist der vorge- 
schriebene Betrag zu entrichten, welcher einem bestimmten Stipendienfonds zugewiesen 
wird. 
Docenten dürfen Zeugnisse der unter a, b, c genannten Art nicht ertheilen. 
n 34. Die in § 3 unter 1 bis 4 bezeichneten Abtheilungen ertheilen Diplome. 
Durch das Diplom wird die akademische Reife für den Eintritt in das Berufsleben 
der betreffenden speziellen Fachrichtung bezeugt. 
Die Ertheilung eines Diploms ist von dem Ausfall einer Prüfung abhängig. 
Für jede Abtheilung besteht eine besondere Prüfungs-Commission. 
Die Mitglieder der Prüfungs-Commission werden vom Ministerium ernannt. Den 
Vorsitz in der Commission führt der Vorstand des betreffenden Abtheilungs-Collegiums. 
Es bleibt dem Ministerium vorbehalten, zu den Prüfungen einen Commissar abzu- 
ordnen, der in diesem Falle den Vorsitz führt. 
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. 
Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
	        
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