zesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1890.
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Inhalt: Nr. 7. Gesetz, den Wegfall der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener betr. S. 23. — Nr. 8. Ver-
ordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 2c. betr. S. 24.
— Nr 9. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen betr.
S. 25. — Nr. 10. Bekanntmachung, die Erlaubnißertbeilung zum Geschäftsbetriebe des Brandversicher-
ungsvereins Preußlscher Staatseisenbahnbeamter in Sachsen betr. S. 30. — JNr. 11.
Verordnung, den
Titel und Rang der Räthe bei den Landgerichten und der Amtsrichter betr. S. 30.
Nr. 7. Gesetz,
den Wegfall der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener betreffend;
vom 1. Februar 1890.
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Die in § 47 des Gesetzes, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend,
vom 7. März 1835 geordneten jährlichen Beiträge der Civilstaatsdiener zu dem Pensions-
fonds sind vom 1. Januar 1890 an nicht weiter zu erheben.
§ 2. Nachträgliche Abentrichtung von Beiträgen zum Pensionsfonds auf Grund
des § 44 Absatz 1, zweiter Satz, des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl.
S. 239 flg.findet künftig nur insoweit statt, als es sich bei nachträglicher Anrechnung
früherer Dienstzeit als Staatsdienst um die Zeit bis zum 31. December 1889 handelt.
§ Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, wird § 47 des Gesetzes,
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 (G.= u. V.-Bl.
Ausgegeben zu Dresden den 12. März 1890. 5