Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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bildung nicht auf einem inländischen Seminare erfolgt ist, ist für die Prüfung 
unter I eine Gebühr von 154 zu entrichten. 
Dagegen ist der bei den Prüfungen unter I und II für den Expeditionsaufwand 
entstehende Verlag zu vergüten. Die Vergütung beträgt 1 bei den Prüfungen 
unter I, 1.4 50 4 bei den Prüfungen unter lI und ist von jedem Examinanden 
nach geschehener Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in dieselbe zu entrichten. 
Für die Prüfungen unter III sind, einschließlich die Entschädigung für 
den Expeditionsaufwand, zu entrichten: 
16.% —, wenn die Prüfung nur in einem der in § 25 bezeichneten Fächer, 
30 = —, wenn die Prüfung in mehreren dieser Fächer gleichzeitig 
stattfindet. Französische und englische Sprache sind im Sinne dieser Bestimmung 
als mehrere Fächer anzusehen. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt die Vor- 
schrift in Absatz 2. 
Der Königliche Kommissar hat über Einnahmen und Ausgaben bei den Prüf- 
ungen der obersten Schulbehörde Rechnung zu legen.“ 
18. 
Die Beilagen der Prüfungsordnung erhalten folgende Aenderungen: 
1. In Schema A ist hinter „Religion“ eine Rubrik für „Katechetik“ und hinter 
„Deutsch“ eine solche für „Literatur"“ einzustellen. 
2. Iu Schema B ist hinter „Deutsch“ eine Rubrik für „Literatur“ einzuschalten, 
und die Rubrik „Hauptcensur“ vor die Rubrik „Musikcensur“ zu stellen. 
3. In Schema C sind die Rubriken „Geographie, Geschichte, Naturwissenschaften“ 
durch eine Rubrik mit der Gesammtbezeichnung „Methodische Arbeiten“ zu ersetzen. 
Weiter ist daselbst, wenn die Censurtabelle für Lehrerinnen ausgestellt wird, noch 
eine Rubrik für „Englisch“ aufzunehmen. 
4. Die Formulare unter I bis V werden den geschehenen Aenderungen entsprechend 
aufgestellt werden. 
19. 
Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1890 in Kraft. 
Dresden, am 19. Februar 1890. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichte. 
v. Gerber. 
Götz.
	        
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