Nr. 15. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1889 und 1890;
vom 26. März 1890.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2.h 2. 20.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde
zusammenberufenen dreiundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der
Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere
Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage
stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Porlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre
1890, durch das Gesetz vom 7. December 1889,
2. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden, durch die der ständischen Schrift vom 26. November 1889 entsprechend er-
lassene Bekanntmachung vom 9. December 1889,
3. wegen einer Befreiung vom Vertragsstempel, durch das Gesetz vom 9. December
1889,.
4. wegen der Umwandlung der 4procentigen Staatsanleihen von 1852 68, 1867
und 1869 in eine 3 ½ procentige Staatsschuld, beziehentlich der Tilgung der ersteren
und der Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe, durch das Gesetz vom 11. De-
cember 1889,
5. wegen des Wegfalls der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener, durch das Gesetz
vom 1. Februar 1890;