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b) durch besonderes Decret, in welchem Unsere Entschließungen auf
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits
ergangen sind:
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1890 und 1891 nebst Nachträgen,
durch das Decret vom 25. März 1890, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
)durch Eutgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1886 und 1887,
2. wegen eines Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre
1888 und 1889.
3. wegen eines auf das Landstallamt zu Moritzburg sich beziehenden Nachtrags zum
ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 1888 und 1889,
4. wegen des Standes der Altersrentenbank,
5. wegen der Begebung der durch die Gesetze vom 15. August und 7. September
1878 geschaffenen 3procentigen Rente und der dafür vereinnahmten Beträge,
6. wegen der mittels des Decrets vom 11. November 1889 in Bezug auf den
Domainenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre
1887 und 1888 gegebenen Nachweisungen.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. das Gesetz, die gemeinsamen Angelegenheiten der Zusammenlegungs-Genossen-
schaften betreffend,
2. das Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung für das
Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840 betreffend,
3. das Gesetz, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den
Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Land-
gemeinden betreffend,
4. das Gesetz, eine Abänderung der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 betreffend,
5. das Gesetz, die Beglaubigung von Privaturkunden betreffend,
6. das Gesetz, die Gerichtskosten in Angelegenheiten der nichtstreitigen Rechtspflege
betreffend.
Auch soll
dem übernächsten Landtage über die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Kassen-