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erfolgt die Zahlung bei geistlichen, Kirchschul- und anderen Kirchendienerstellen gegen
Quittung des Kirchenvorstandes.
Die Berechtigten haben sich wegen der ihnen zukommenden Antheile unter sich, be—
ziehentlich mit dem Kirchenvorstande ohne Betheiligung der Cultusministerialkasse aus—
zugleichen.
9. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, am 10. März 1890.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
v. Berlepsch.
Teubner.
Nr. 18. Verordnung,
die Abänderung der Verordnung vom 23. September 1880 zu Aus-
führung der Lehrer-Pensionsgesetze betreffend;
vom 10. März 1890.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet zu Ausführung
des Gesetzes, den Wegfall der Pensionsbeiträge der Geistlichen und Lehrer betreffend,
vom 10. März 1890, soweit es sich auf die Pensionsbeiträge der Lehrer bezieht, Fol-
gendes:
1. Die Bestimmungen in Nr. 11 bis mit Nr. 22 der Verordnung zu Ausführung
der Lehrerpensionsgesetze vom 23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) werden
aufgehoben.
2. Die in Nr. 24 der Verordnung vom 23. September 1880 geordnete Aus-
zahlung der Pensionen erfolgt an diejenigen Pensionsempfänger, welche nicht in Dresden
und dessen nächster Umgebung, wohl aber innerhalb Sachsens wohnen, soweit möglich,
durch Vermittelung finanzfiskalischer Provinzialkassen.
3Z. Die Tranksteueräquivalente der Lehrer werden alljährlich vom 1. September
an bei der Cultusministerialkasse, soweit nicht im einzelnen Falle abweichende Bestimm-
ungen getroffen worden sind, gegen Quittung des jeweiligen Stelleninhabers ausgezahlt.
Die Quittung ist, wenn der Empfangsberechtigte Zinsen von Ablösungskapitalien