Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen 
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden 
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirks— 
steuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die 
Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im Ganzen ausfallende Summe 
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rech— 
nungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem 
betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schul— 
bezirke zu vertheilen. 
) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der confessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der con- 
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer 
confessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der confessionellen Mehrheit 
einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit 
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, indem die, die öffentlichen 
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden 
Schuljahres zu einander gestanden haben. 
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 
& Z. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode werden ferner den Schulgemeinden 
Beihilfen zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den einfachen Volks- 
schulen (§ 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 2 6. April 1873) sowie 
an den mittleren Volksschulen (§ 13 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes), dafern am Orte 
eine einfache Volksschule nicht besteht, und zwar in Höhe von 3004 für jede ständige 
Lehrerstelle, einschließlich der Directorstellen, und von 150% für jede Hilfslehrerstelle 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 
a) Die Bewilligung der Staatsbeihilfe ist von der Bedingung abhängig, daß das 
jährliche Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind in den obgedachten Schulen den Durch- 
schnittssatz von 53 jährlich nicht übersteigt und daß das zu Geldwerth veranschlagte 
pensionsfähige Gesammteinkommen der ständigen Lehrer und Lehrerinnen (ausschließlich 
freier Wohnung oder eines Acquivalentes für dieselbe und unbeschadet der gesetzlichen, in 
Orten bis 5000 Einwohner mit je 90 beziehentlich 30= zu gewährenden Alterszu- 
1800. 9
	        
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