Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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lagen) nicht unter 900 A jährlich, der baare Gehalt der Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen 
aber, ausschließlich der Entschädigung für Ueberstunden und Nebenunterricht, sowie freier 
Wohnung und Heizung oder eines Aequivalentes für dieselben, nicht unter 600 jähr- 
lich beträgt. Ausnahmsweise kann die Staatsbeihilfe auch gewährt werden, wenn das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu Vermeidung einer erheblichen 
Belastung mit Schulanlagen die Beibehaltung eines höheren durchschnittlichen Schulgeld- 
satzes bis zu höchstens 8 jährlich genehmigt. Wird selbst in solchem Falle durch die 
gewährte Beihilfe der Ausfall an Schulgeld bei einzelnen Schulgemeinden noch nicht ge- 
deckt, so soll das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt sein, 
eine besondere Unterstützung im Bedürftigkeitsfalle an diese Gemeinden zu gewähren. 
b) Die Staatsbeihilfen werden für jeden Schulbezirk von dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts halbjährlich nach der Zahl der am 30. Juni und 31. De- 
cember bestehenden Lehrerstellen für das folgende Halbjahr bemessen und es erfolgt deren 
Auszahlung nach Anordnung dieses Ministeriums. 
c) Sind jedoch ständige Lehrerstellen oder Hilfslehrerstellen länger als ein halbes 
Jahr unbesetzt geblieben oder nur durch Vertreter verwaltet worden, so kann die gänzliche 
oder theilweise Einziehung der Staatsbeihilfe von dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts verfügt werden. 
# 1. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den, den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1890 und 1891 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
c) die Steuer vom Gewerbetriebe im Umherziehen, 
6) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch- 
werke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkundenstempel. 
&. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie 
nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 188& gedeckt wird, aus den 
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen.
	        
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