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& 7. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1890 betreffend, vom 7. December 1889
(G.= u. V.-Bl. S. 103).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26. Mär: 1890.
Albert.
Hans von Thümmel.
#ere unt Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Sobne, Dresden.