buchs erforderliche Genehmigung, welche bei Begebung der I. Serie zunächst noch vor-
behalten worden war, zu ertheilen beschlossen, was unter gleichzeitiger Bezugnahme auf
die Bekanntmachung der unterzeichneten Ministerien vom 4. Januar 1887 (G.= u. V.=
Bl. S. 2 flg.) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 2. April 1890.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel.
Münckner.
Nr. 24. Verordnung,
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der
übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Ge-
schäfte in den Jahren 1890 und 1891 betreffend;
vom 10. April 1890.
Mit Bezug auf § 78, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird
für die Jahre 1890 und 1891
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf
zwei Procent
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maß-
gabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen
obliegenden Geschäfte
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
ein Procent
und für die übrigen Gemeinden auf
ein halbes Procent
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt.
Dresden, am 10. April 1890.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Voelkel.