Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Vertretung betreffend vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) gebildeten Bezirks- 
verbände zu gelten, deren Vertretung nach § 3 desselben Gesetzes der Bezirksversammlung 
zusteht. 
Kommunalaufssichtsbehörde für die Bezirksverbände im Sinne von § 13 
Abs. 5 des Gesetzes ist die Kreishauptmannschaft. 
II. Im Besonderen. 
83. 
Zu § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Ziffer 1, 3 und 5 des 
Gesetzes. 
Die auf Grund der §8 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 
(R.-G.-Bl. S. 132) und des § 2 der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888 
(G.= u. V.-Bl. S. 130) festgesetzten Durchschnittswerthe der Naturalbezüge, sowie die 
in der letzteren Vorschrift enthaltene Bestimmung über die Wiederholung dieser Fest- 
setzungen gelten auch für die Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Insoweit diese Festsetzungen für die Zwecke der Invaliditäts= und Altersversicherung 
nicht ausreichen, sind die erforderlichen Ergänzungen im December 1890 vorzunehmen. 
Die Wiederholung dieser ergänzenden Festsetzungen findet erstmalig zugleich mit der 
Wiederholung der im 1. Absatz erwähnten Festsetzungen im September 1893 und später 
von fünf zu fünf Jahren statt. 
Das Ergebniß der nach Absatz 1 und 2 bewirkten Festsetzungen, sowie die Höhe des 
von der höheren Verwaltungsbehörde für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter festgesetzten 
Jahresarbeitsverdienstes, nicht minder des auf Grund von § 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73) festgesetzten ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt spätestens 
bis zum 1. Januar 1891, das Ergebniß einer Wiederholung oder Revision dieser Fest- 
setzungen (vergl. §8§ 2 bis 4 der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888) alsbald 
nach deren Erfolg von derjenigen Behörde, welche die Festsetzung beziehentlich Nevision 
vorgenommen hat, mitzutheilen. 
84. 
Zu § 12 Abs. 3 des Gesetzes. 
Als Verwaltungsstreitverfahren kommt das durch das Gesetz unter D, das 
Verfahren in Administrativiustizsachen betreffend, vom 30. Jannar 1835 sammt den 
hierauf bezüglichen späteren Gesetzen geordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten 
zur Anwendung.
	        
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