Entscheldungen des OLG. München. 323
niß, welches die Amtsthätigkeit wirklich vereitelt hätte,
ist nach keiner Richtung Erforderniß zum Thatbestande
des 8 113. Eine Einwirkung aber auf den Willen des
Beamten wurde mit Recht darin erblickt, daß die Angeklagte
auf die Aufforderung des Beamten zur Beendigung
ihres strafbaren Verhaltens erwiderte: „Auf dich passe
ich nicht auf“, mit der Sichel vor dem Gesichte des Beamten
herumfuhr und diese drohend gegen ihn erhob.
Urtheil vom 4. April 1893.
St G. 5 193. Berechtigte Interessen. Vertrauliche
Warnung der Familienangehörigen
durch das Familienhaupt vor dem Verkehre
mit anderen Hausbewohnern. Unzweifelhaft ist
das Familienoberhaupt befugt, dafür zu sorgen, daß
zwischen seinen Angehörigen und Bediensteten, sowie den
übrigen Hausbewohnern ein friedliches Zusammenleben
ermöglicht werde, auch alles hintanzuhalten, was das
gute Einvernehmen zwischen denselben stören kann. Wenn
sich daher ein Haushaltungsvorstand einer an sich beleidigenden
Kundgebung über eine andere im Hause wohnende
Person bedient, lediglich um seine Angehörigen auf
dieselbe aufmerksam zu machen und durch Warnungen zu
bewirken, daß Störungen im Verkehre mit derselben vermieden
werden, so hat er in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt. Damit ist nicht anerkannt, daß
alle im Familienkreise vertraulich gebrauchten, Andere
beleidigenden Aeußerungen straflos seien. Vielmehr sind
nur solche Mittheilungen unter den Schutz des 96193 St G.
gestellt, welche ohne Absicht der Beleidigung gemacht, aus
besonderem Anlasse dem Interesse der Familie zu dienen
bestimmt sind. Urtheil vom 8. Juni 1893.
St GB. §8§5 223, 340. Züchtigungsrecht der
Lehrer'"). Nach der in Bayern noch geltenden Vor-*)
Bd. 50 S. 331.