Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  323

niß,  welches  die  Amtsthätigkeit  wirklich  vereitelt  hätte,
ist  nach  keiner  Richtung  Erforderniß  zum  Thatbestande
des  8  113.  Eine  Einwirkung  aber  auf  den  Willen  des
Beamten  wurde  mit  Recht  darin  erblickt,  daß  die  Angeklagte
  auf  die  Aufforderung  des  Beamten  zur  Beendigung
ihres  strafbaren  Verhaltens  erwiderte:  „Auf  dich  passe
ich  nicht  auf“,  mit  der  Sichel  vor  dem  Gesichte  des  Beamten
  herumfuhr  und  diese  drohend  gegen  ihn  erhob.
Urtheil  vom  4.  April  1893.

St  G.  5  193.  Berechtigte  Interessen.  Vertrauliche
  Warnung  der  Familienangehörigen
durch  das  Familienhaupt  vor  dem  Verkehre
mit  anderen  Hausbewohnern.  Unzweifelhaft  ist
das  Familienoberhaupt  befugt,  dafür  zu  sorgen,  daß
zwischen  seinen  Angehörigen  und  Bediensteten,  sowie  den
übrigen  Hausbewohnern  ein  friedliches  Zusammenleben
ermöglicht  werde,  auch  alles  hintanzuhalten,  was  das
gute  Einvernehmen  zwischen  denselben  stören  kann.  Wenn
sich  daher  ein  Haushaltungsvorstand  einer  an  sich  beleidigenden
  Kundgebung  über  eine  andere  im  Hause  wohnende
  Person  bedient,  lediglich  um  seine  Angehörigen  auf
dieselbe  aufmerksam  zu  machen  und  durch  Warnungen  zu
bewirken,  daß  Störungen  im  Verkehre  mit  derselben  vermieden
  werden,  so  hat  er  in  Wahrnehmung  berechtigter
Interessen  gehandelt.  Damit  ist  nicht  anerkannt,  daß
alle  im  Familienkreise  vertraulich  gebrauchten,  Andere
beleidigenden  Aeußerungen  straflos  seien.  Vielmehr  sind
nur  solche  Mittheilungen  unter  den  Schutz  des  96193  St  G.
gestellt,  welche  ohne  Absicht  der  Beleidigung  gemacht,  aus
besonderem  Anlasse  dem  Interesse  der  Familie  zu  dienen
bestimmt  sind.  Urtheil  vom  8.  Juni  1893.

St  GB.  §8§5  223,  340.  Züchtigungsrecht  der
Lehrer'").  Nach  der  in  Bayern  noch  geltenden  Vor-*)

  Bd.  50  S.  331.