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Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
b) chiffrirte Sprache,
Z) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht.
in Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buch-
staben mit geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht
zugelassen. Auf Staats= und Diensttelegramme findet diese Bestimmung dagegen
keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten
Seetelegramme (vergl. 8§ 17).
IVy Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der
deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen-
verwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu be-
fördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für
einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nach-
gegeben wird.
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele-
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine
sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze
bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver-
abredeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der
Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch
dieses amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den
Tag der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten
Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der
nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, hol-
ländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigen-
namen dürfen bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom
Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches,
nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Tele-
grammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer
Bedeutung in offener Sprache zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus-
1891. 8