Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b) chiffrirte Sprache, 
Z) eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht. 
in Privattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buch- 
staben mit geheimer Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen Verkehr nicht 
zugelassen. Auf Staats= und Diensttelegramme findet diese Bestimmung dagegen 
keine Anwendung, ebensowenig auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßten 
Seetelegramme (vergl. 8§ 17). 
IVy Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart 
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der 
deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen- 
verwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich 
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu be- 
fördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für 
einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nach- 
gegeben wird. 
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine 
sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze 
bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver- 
abredeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der 
Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch 
dieses amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den 
Tag der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten 
Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der 
nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, hol- 
ländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigen- 
namen dürfen bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom 
Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, 
nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Tele- 
grammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer 
Bedeutung in offener Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus- 
1891. 8
	        
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