Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 22. Verordnung, 
die Entwerthung der Marken bei der Invaliditäts- und Altersversicherung 
betreffend; 
vom 31. März 1892. 
Nachdem die unter dem 1. Dezember 1890 im Gesetz- und Verordnungsblatte (S. 
210 flg.) bekannt gemachten Bestimmungen des Bundesraths über die Befreiung vorüber— 
gehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht und über die Entwerthung und 
Vernichtung von Marken bei der Invaliditäts- und Altersversicherung vom Bundesrathe 
in Ansehung der Markenentwerthung abgeändert und durch die seiten des Herrn Reichs— 
kanzler unter dem 24. Dezember 1891 zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Anordnungen 
vom 22. desselben Monats (R.-G.-Bl. S. 399 flg.) ersetzt worden sind, wird hiermit auf 
Grund von Ziffer II, 1 und 4 der letzteren nach Gehör des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt für das Königreich Sachsen an Stelle der bisher die Entwerthung der Marken 
regelnden Verordnung vom 5. Dezember 1890, welche seiner Zeit den Aufsichtsbehörden 
der Krankenkassen 2c. zugegangen, auch der Geschäftsanweisung des Vorstandes der Ver- 
sicherungsanstalt an die Krankenkassen und Gemeindebehörden vom 5. Dezember 1890 
unter Ziffer V einverleibt ist, Folgendes verordnet: 
1. Von den mit der Einziehung der Versicherungsbeiträge beauftragten Kranken- 
kassen, Gemeindebehörden und sonstigen Stellen sind die den eingezogenen Beiträgen 
entsprechenden Marken alsbald nach der Einklebung zu entwerthen. 
2. Die Entwerthung hat in der Weise zu geschehen, daß auf jeder einzelnen 
Marke handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels der Entwerthungstag 
in Ziffern angegeben wird, z. B. 15./3. 92., wenn die Entwerthung am 15. März 1892 
vorgenommen wird. 
3. In derselben Form hat die Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 
Abs. 4 (freiwillige Fortsetzung der Versicherung) und des § 120 (Selbstversicherung) des 
Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 zu 
erfolgen, und zwar ist sie solchenfalls, wenn nicht früher Anlaß vorhanden, spätestens 
bei dem Umtausche der Quittungskarte durch die den Umtausch bewirkende Stelle vor- 
zunehmen. 
4. Insoweit die Entwerthung bereits nach der bisher giltigen Verordnung vom 
5. Dezember 1890 erfolgt ist, kann es dabei bewenden, unbeschadet des vom Bundes- 
rathe laut der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 unter Ziffer II 5 Angeordneten. 
1892. 11
	        
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