Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Desgleichen geben Wir Unsere Zustimmung 
23. zu den ständischen Erklärungen auf die Decrete, welche den Bau mehrerer 
Secundäreisenbahnen und mehrere sonstige Eisenbahnangelegenheiten betreffen. Wir 
werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen, auch von der ausgesprochenen Er— 
mächtigung zum Ankaufe der Herzoglich Altenburgischen Staatseisenbahn Menselwitz- 
Ronneburg eintretenden Falls Gebrauch machen. 
Endlich wird 
2 4. dem Antrage der getreuen Stände entsprechend dem nächsten oder übernächsten 
Landtage weitere Mittheilung über die Wirkung des Umlageverfahrens bei der land- 
und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen gemacht werden. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. dem zu dem obenerwähnten Gesetze, die Bergschiedsgerichte betreffend, gestellten 
Antrage, in Erwägung zu ziehen, ob es nicht angezeigt sei, die Berufung bei den Berg- 
schiedsgerichten einzuführen und das Ergebniß dieser Erwägung dem nächsten Land- 
tage vorzulegen, entsprochen werden. 
2. Der mittels der ständischen Schrift vom 11. Januar 1892 an Unsere Regier- 
ung gebrachte Antrag, beim Bundesrathe dahin zu wirken, daß den bei der Börse be- 
stehenden, neuerdings wieder in besonders starkem Maße hervorgetretenen Mißständen im 
Wege der Gesetzgebung entgegengetreten werde, wird zu geeigneter Zeit in Erwägung 
gezogen werden. 
3. Von der in der ständischen Schrift vom 9. März 1892 ausgesprochenen Er- 
mächtigung, dem Hausbesitzer Ernst Moritz Richter in Freiberg und Genossen bezüglich 
ihrer in der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 1888 niedergebrannten Ziegeleigebäude 
in Zug, der nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung ungeachtet, eine Beihülfe aus der Brand- 
kasse zu gewähren, wird Gebrauch gemacht werden. 
4. die Petition des Obersten z. D. Groh, daß diejenigen Beträge, welche pensionirte 
Offiziere, Sanitäts-Offiziere und zum Ressort der Militär-Verwaltung gehörig gewesene 
Beamte ohne pensionsfähige Frauen oder Kinder auf Grund von § 10 des Gesetzes vom 
24. März 1852 zur Königlich Sächsischen Militär-Wittwen= und Waisen-Kasse — 
Kapitel 42 des Reichs-Militär-Etats — von der Pension noch zu entrichten haben, von 
den Betreffenden nicht mehr eingehoben, sondern auf Sächsische Staatskassen übernommen 
und aus diesen der Reichskasse zur Deckung zugeführt werden, wird dem ständischen Antrage 
entsprechend berücksichtigt werden.
	        
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