— 81 —
Nr. 29. Verordnung,
die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend;
vom 6. April 1892.
Unter Aufhebung der Verordnungen vom 4. September 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 413)
und vom 11. März 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 64) wird hiermit Folgendes verordnet:
#1. Zur Gewerbe-Beaufsichtigung nach Maßgabe der §§ 105 aà, 105 b Absatz 1,
105e bis 105h, 120 üà bis 120e und 134 bis 139 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, insoweit die Aufsicht neben den ordent-
lichen Polizeibehörden von besonderen technischen Beamten ausgeübt wird, sowie zur
Wahrnehmung der in Gemäßheit der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel, den technischen Beamten obliegenden
Geschäfte wird das Land in 13 Aufsichtsbezirke getheilt, deren Abgrenzung aus der
Beifuge □ ersichtlich ist.
2. Für jeden Bezirk wird eine Gewerbe-Inspektion errichtet und bei jeder
derselben ein Gewerbe-Inspektor als Vorstand der letzteren angestellt, welchem ein
oder mehrere Assistenten zur Beihilfe und Stellvertretung zugetheilt werden.
Der I. Auffichtabezirt hat seinen Sitz in Dresden,
II. Chemnitz,
III. : - --Zw1ckau
IV. — Leipzig,
V. " -· - --Bautzen,
VI. Meißen,
VII. O= OA -Plauen i. V.,
VIII. # O O Freiberg,
IX. " " Annaberg,
X. # - O Aue,
XI. - - -Wurzen,
XII. # " Döbeln,
XIII. " Zeittau.
6. Die Gewerbe-Inspektionen sind den unteren Verwaltungsbehörden beigeordnet.
&4. Betreffs der Gewerbe-Beaufsichtigung im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni
1891 stehen diesen Beamten die im § 139b a. a. O. gedachten Befugnisse zu. Ihre
Obliegenheiten sind durch eine besondere Dienstanweisung geregelt worden.
13“
—