Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (G. u. V. Bl. v. J. 1886 
S. 322 flg.) mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Bewerbungen um derartige Stellen 
nunmehr an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten sind. 
Dresden, am 13. April 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Dr. Krauße. 
  
  
Nr. 32. Bekanntmachung 
eines Bundesrathsbeschlusses, die weitere Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875 betreffend; 
vom 13. April 1892. 
  
Auf Grund von § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23 flg.) hat der Bundesrath zur 
Ergänzung seiner, Seite 357 flg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1875 abge- 
druckten Ausführungsverordnung vom 22. Juni 1875 Folgendes bestimmt: 
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande ver- 
merkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen (8 13 Absatz 4 des Gesetzes) sind als 
solche in der in das Nebenregister einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung 
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) wiederzugeben. 
In die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) aber ist unter 
Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, Lösch- 
ungen oder Abänderungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. 
Im Anschlusse an die Verordnung vom 6. November 1875 (G.-u. V.-Bl. S. 35 1flg.) 
wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 13. April 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Fiesfer
	        
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