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im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (G. u. V. Bl. v. J. 1886
S. 322 flg.) mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Bewerbungen um derartige Stellen
nunmehr an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten sind.
Dresden, am 13. April 1892.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Dr. Krauße.
Nr. 32. Bekanntmachung
eines Bundesrathsbeschlusses, die weitere Ausführung des Reichsgesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 betreffend;
vom 13. April 1892.
Auf Grund von § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23 flg.) hat der Bundesrath zur
Ergänzung seiner, Seite 357 flg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1875 abge-
druckten Ausführungsverordnung vom 22. Juni 1875 Folgendes bestimmt:
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande ver-
merkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen (8 13 Absatz 4 des Gesetzes) sind als
solche in der in das Nebenregister einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) wiederzugeben.
In die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) aber ist unter
Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, Lösch-
ungen oder Abänderungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen.
Im Anschlusse an die Verordnung vom 6. November 1875 (G.-u. V.-Bl. S. 35 1flg.)
wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 13. April 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Fiesfer