Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Beträgen wiederholt oder auch ohne Einhaltung bestimmter Fristen in beliebigen Be- 
trägen gemacht werden. 
Einlagen werden nur in vollen Markbeträgen angenommen. Ausnahmen hiervon 
sind nur insoweit zulässig, als die Einzahlung eines Erfüllungsbetrags zur Erlangung 
einer Rente von bestimmter Höhe erfolgen soll. 
§#9. Für die Berechnung der Renten, welche durch die bewirkten Einlagen erworben 
werden, sind die unter 1 bis 5 angefügten, auf Grund der eingangsgedachten Gesetze auf- 
gestellten Tarife maßgebend. 
Soweit die Erwerbung von Renten unter gesetzlich zulässigen anderen als den in 
diesen Tarifen berücksichtigten Bedingungen in Frage kommt, werden die entsprechenden 
Zahlen den Interessenten durch die Altersrentenbank mitgetheilt. 
10. Ueber die Einlagen werden Einlagebücher ausgefertigt, welche von einem 
Mitgliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und durch den Bankbuchhalter 
gegenzuzeichnen sind. In diese Bücher werden sämmtliche einen und denselben Versicherten 
betreffenden Einlagen und die dadurch erworbenen Rentenanwartschaften eingetragen. 
Für jede Einzahlung ist die ihr entsprechende Rentenanwartschaft nur bis auf ganze 
Pfennige auszuwerfen. Bruchtheilpfennige werden unberücksichtigt gelassen, wenn sie die 
Hälfte eines Pfennigs nicht erreichen, anderenfalls für einen vollen Pfennig gerechnet. 
&11. Die Agenturen haben den Einlegern über die von ihnen bewirkten Einzahl- 
ungen Interimsquittungen auszustellen, welche später gegen die mit dem ordnungs- 
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebücher umgetauscht werden. 
Dergleichen Interimsquittungen werden bei erstmaligen Einzahlungen auch von 
seiten der Altersrentenbank ausgestellt, während bei letzterer für weitere Einzahlungen 
auf bereits bestehende Einlage-Konten die sofortige Abfertigung die Regel bildet. 
Die Frist, innerhalb welcher die Interimsquittungen gegen die Einlagebücher um- 
zutauschen sind, wird für die Altersrentenbank auf fünf Tage, für deren Agenturen aber 
auf zwei Wochen festgesetzt. 
Derjenige, welcher eine Interimsquittung zum Eintausche des mit dem ordnungs- 
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebuchs überreicht oder einsendet, ist als zur 
Empfangnahme nurgedachten Buchs berechtigt anzusehen. 
Die Aushändigung des Einlagebuchs unterbleibt, wenn die Einlage zum Zwecke des 
Erwerbs einer sofort beginnenden Rente bewirkt worden ist. 
& 12. Der Gewährung einer Rente hat deren Feststellung bei der Altersrentenbank 
auf Grund des Einlagebuchs oder der für einen und denselben Versicherten ausgefertigten 
mehreren Einlagebücher vorauszugehen. 
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