221
ten des deurschen Zollvereins verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein= aus, oder durchzuführen,
hat dieselbe Vermögensstrafe verwirkt, welche nach den, in den Oesterreichischen
Kronländern bestebenden Gesehen und Vorschristen für die Uebertretungen ähnlicher Verbote
festgesetzt ist.
S. 3.
Wer es unternimmt, den Staaten des deutschen Zollvereins die Ein. Aus= oder
Durchzugs-Abgaben zu entzieben, unterliegt einer Vermögensstrafe, welche nach denselben
Grundsätzen zu bemessen ist, wornach in den Ländern der Oesterreichischen Monarchic jene
Uebertretungen der in denselben besiehenden Zollgesetze und Vorschriften zu abnden sind,
wodurch die Ein= Aus- oder Durchfuhrzölle verkürzt oder der Gefahr der Verkürzung
ausgesetzt werden. Der Stcafbetrag ist jedoch, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife der deutschen Jollvereinsstaaten zu bemessen.
8. 1.
Wer in anderer, als der unter §. 2 und 3 erwähnten Art die Jollgesetze der Staaten
des deutschen Zollvereins übertritt, hat wegen dieser Uebertretung eine Ordnungsstrafe
von zwei bis fünfzehn Gulden vemwirkt.
8. 5.
Stellt sich die den Verurtheilten treffende Vermögensstrafe nach den bestebenden Geseben
als uneinbringlich dar, so ist statt des nicht eingebrachten Bekrages Arreststrafe zu
verhängen, welche jedoch die Dauer von Einem Jahre nicht überüeigen darf. Mit Festhaltung
dieses Grumsatzes hat in den Kronländern, in welchen das Strafgeseh über Gefälls-Uebertretungen
vom Jahre 1835 schon jeht in Wirksamkeit steht, die Umwandlung
der Vermögensstrafe in Arrest nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, in den übrigen
Ländern des Neiches aber nach den Anordnungen der in jenen Ländern geltenden allgemeinen
Strasgesehe über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen staktzusinden.
g. 6.
Die Untersuchung und Bestrafung von Verlehungen der Zollgesetze der Staaten des
Jollvereins erfolgt auf Antrag einer zuständigen Behörde dieser letzteren durch dieselben
Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen,
welche gegen die in den Oesterreichischen Kronländern in Wirksamkeit stehenden
Zollgesehe gerichtet sind. Wird der Uebertreter in der Vollbringung oder in dem Ver-