Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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ten  des  deurschen  Zollvereins  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider,  ein=  aus,  oder  durchzuführen,
  hat  dieselbe  Vermögensstrafe  verwirkt,  welche  nach  den,  in  den  Oesterreichischen
Kronländern  bestebenden  Gesehen  und  Vorschristen  für  die  Uebertretungen  ähnlicher  Verbote
  festgesetzt  ist.

S.  3.

Wer  es  unternimmt,  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  die  Ein.  Aus=  oder
Durchzugs-Abgaben  zu  entzieben,  unterliegt  einer  Vermögensstrafe,  welche  nach  denselben
Grundsätzen  zu  bemessen  ist,  wornach  in  den  Ländern  der  Oesterreichischen  Monarchic  jene
Uebertretungen  der  in  denselben  besiehenden  Zollgesetze  und  Vorschriften  zu  abnden  sind,
wodurch  die  Ein=  Aus-  oder  Durchfuhrzölle  verkürzt  oder  der  Gefahr  der  Verkürzung
ausgesetzt  werden.  Der  Stcafbetrag  ist  jedoch,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem  entzogenen
  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  der  deutschen  Jollvereinsstaaten  zu  bemessen.


8.  1.

Wer  in  anderer,  als  der  unter  §.  2  und  3  erwähnten  Art  die  Jollgesetze  der  Staaten

  des  deutschen  Zollvereins  übertritt,  hat  wegen  dieser  Uebertretung  eine  Ordnungsstrafe
  von  zwei  bis  fünfzehn  Gulden  vemwirkt.

8.  5.

Stellt  sich  die  den  Verurtheilten  treffende  Vermögensstrafe  nach  den  bestebenden  Geseben
  als  uneinbringlich  dar,  so  ist  statt  des  nicht  eingebrachten  Bekrages  Arreststrafe  zu
verhängen,  welche  jedoch  die  Dauer  von  Einem  Jahre  nicht  überüeigen  darf.  Mit  Festhaltung
  dieses  Grumsatzes  hat  in  den  Kronländern,  in  welchen  das  Strafgeseh  über  Gefälls-Uebertretungen
  vom  Jahre  1835  schon  jeht  in  Wirksamkeit  steht,  die  Umwandlung
der  Vermögensstrafe  in  Arrest  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  in  den  übrigen
Ländern  des  Neiches  aber  nach  den  Anordnungen  der  in  jenen  Ländern  geltenden  allgemeinen
  Strasgesehe  über  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  staktzusinden.

g.  6.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Verlehungen  der  Zollgesetze  der  Staaten  des
Jollvereins  erfolgt  auf  Antrag  einer  zuständigen  Behörde  dieser  letzteren  durch  dieselben
Behörden  und  in  denselben  Formen,  wie  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen,
  welche  gegen  die  in  den  Oesterreichischen  Kronländern  in  Wirksamkeit  stehenden
Zollgesehe  gerichtet  sind.  Wird  der  Uebertreter  in  der  Vollbringung  oder  in  dem  Ver-