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#4. Sowohl die in § 2, als die in § 3 erwähnten Schuldverschreibungen sind vom
Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden an Unser Finanz-Ministerium zur
weiteren Verfügung abzugeben.
5. Die neu anzufertigenden Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1892
auszufertigen und mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1892
an laufenden Renten zu versehen. Die Nummern der auf 3004 Kapital oder einen
höheren Kapitalbetrag lautenden Schuldverschreibungen haben sich an die letzten der nach
den Gesetzen vom 25. April 1884 und 22. April 1886 ausgegebenen Schuldverschreib-
ungen der nämlichen Appointsgattungen anzuschließen.
6.Q Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September
und 3 1. März bei der Staatsschuldenkasse.
§& 7. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden=
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen.
Fiür die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
§9. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach der Verfallzeit.
&10. Vom 1. Januar 1894 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein
Prozent des Kapitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags
von Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu
verwenden.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land-
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 29. April 1892.
Albert.
Julius Hans von Thümmel.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
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