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ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und hierbei beharrt, nachdem sie
von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten angehalten worden ist, dessen
Ansprüche zu befriedigen;
8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem 814 oder 859
entgegenhandelt;
9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb
des Königreichs Sachsen verlegen will;
10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst—
vertrags nicht zu erkennen war.
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste nicht
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine
Woche bekannt sind.
Recht des #86. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder erhält ein männ-
een AufF licher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche
hebung des Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Ausdauer-
Dienstoer= ung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Vierteljahr, und
trags. wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von
da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt hat, noch
vor Ablauf der gesetz- oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher
dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat er die Herrschaft
zu entschädigen.
Fortsetzung. & 87. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes
vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in
Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugszeit mit
dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persön—
liche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten
schleunig eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann der—
selbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, die Dienstherrschaft
durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes
zu entschädigen.
Folgen der #S. In allen Fällen (§ 84), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten während
en 6Pn der Dienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn
Dienstes für und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat.
die Lohnforder-
ung des
Gesindes.