Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 163 — 
89. In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu Fortsetzung. 
verlassen berechtigt ist (§ 85), muß ihm Lohn und Kost auf drei Monate, und wenn er 
monatsweise gemiethet worden, auf einen Monat vergütet werden. 
Diese Fristen laufen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von seiner Be- 
rechtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer des Dienst- 
vertrags hinaus nicht gefordert werden. 
80. Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmäßigen Gründen (§ 84) das Folgen 
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe gegen ihren zariosn ger 
Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der Kost und der dem Dihse. 
sonstigen Naturalbezüge (8 56) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. 
& 91. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites Fortsetzung. 
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden Grund 
von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (§§ 89, 90) nur bis 
zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter hinaus nur in- 
sofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne sich begnügen 
muß, oder hätte erweislich begnügen müssen. 
Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der letzteren beiden 
das Gesinde zu führen. 
& 92. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit und Fortsetzung. 
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzutreten, so kann letzteres für die 
Zeit von Bereitschaft der Herrschaft an keine Vergütung fordern. 
& 93. Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu treten aus einem Fortsetzung. 
Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 85 zu verlassen berechtigt sein würde, 
so gebührt demselben die § 89 bestimmte Vergütung. 
&# 94.Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen Fortsetzung. 
anderen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vorschrift § 91 Anwendung. 
95. Allenthalben, wo in gegenwärtigem Gesetze über die gegenseitigen Verhält= Verhältniß der 
nisse der Dienstherrschaften und Dienstboten während des Dienstes (8§& 30 bis 66) und rtrer der 
über die Ursachen der Aufhebung des Dienstvertrags (8§ 68 bis 94) der Dienstherrschaft schaften. 
gedacht ist, gelten diese Vorschriften auch von denjenigen Personen, welche im Hauswesen, 
oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der Dienstherr- 
schaft vertreten, z. B. „Verwalter", „Vögte“, „Schafmeister“, „Wirthschafterinnen“ 
„Haushälterinnen“ 2c. (vergl. § 9), insofern nicht einzelne Bestimmungen der Natur der 
Sache nach, ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaften sich beziehen. 
26“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.