Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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werden, zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit diesen Beschlüssen auch von den 
vier Decanen oder deren Stellvertretern unterzeichnet. Auch kann der Senat die Mit— 
theilung des Berichtsentwurfs behufs seiner Genehmigung verlangen. 
19. Jeder Senator kann verlangen, daß seine von der Ansicht der Mehrheit 
abweichende Meinung im Protokolle oder Berichte ausdrücklich erwähnt werde. Auch ist 
er befugt, seine Ansicht in einem Separatvotum auszuführen und dieses dem Berichte 
beizulegen. Das Separatvotum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb der vom 
Rector zu bestimmenden Frist zu übergeben. Dasselbe muß mit dem Berichte zugleich 
abgehen. 
§ 20. Den Senatoren steht die Einsicht in sämmtliche Universitätsakten frei. Sie 
sind verpflichtet, über die in den Sitzungen gepflogenen Verhandlungen, sowie über die 
amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach oder 
in Folge eines besonderen Beschlusses Geheimhaltung bedingen, Niemandem Mittheilung 
zu machen, der nicht darum zu wissen berechtigt ist. 
621. Wichtige Senatsbeschlüsse und sonstige Thatsachen, welche für alle Univer- 
sitätsmitglieder von Interesse sind, werden auf Beschluß des Senats durch den Druck 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Bei Verordnungen der vorgesetzten Behörde bedarf 
es deren Genehmigung. 
III. Das Plenum der ordentlichen Professoren. 
§# 22. Das Plenum der ordentlichen Professoren besteht aus sämmtlichen ordent- 
lichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44). 
§ 23. Der Geschäftskreis des Plenums besteht in der Berathung und Beschluß- 
fassung 
1. über die Besetzung von Stellen, hinsichtlich deren der Universität die Besetzung 
oder Präsentation zusteht (Universitätssecretär und Expeditionspersonal des Se- 
cretariats; Pedelle und Gerichtsdiener; Quästor; Director und Inspector des 
Convicts; Organist und Cantor an der Universitätskirche; Patronatsstellen); 
2. über die Verleihung von Stipendien, soweit dieselbe nicht nach § 11 dem Senat 
angehört; 
3. über diejenigen Angelegenheiten, welche das Königliche Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts demselben zur Berathung und Begutachtung zuweist. 
Uebrigens hat auch der Rector oder der Senat das Recht, Anträge, welche die 
Universität und die akademischen Studien im Allgemeinen betreffen, an das Plenum zu 
bringen. Auch muß der Rector eine Plenarversammlung berufen, wenn in Angelegen- 
heiten dieser Art ein Drittel der Mitglieder des Plenums eine solche schriftlich beantragt.
	        
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