Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Decret. 
Vorstehendes Statut wird, nachdem die Bestimmungen in 88 3, 8 bis 11, 13 bis 15 
mittelst Gesetzes vom heutigen Tage bestätigt worden sind, mit Allerhöchster Genehmigung, 
sowie mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, auch im Uebrigen 
hiermit bestätigt. 
Dresden, den 29. April 1892. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Hausmann. 
III. 
Mevicirtes Statut 
der Pensionskasse für die Unterbeamten und Diener der Universität, 
ihrer Facultäten und Institute. 
Sl. Die bei der Universität Leipzig bestehende Pensionskasse für deren Unter- 
beamten und Diener ist eine Anstalt mit juristischer Persönlichkeit im Sinne des Gesetzes, 
die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868, § 6 à. 
§ 2. Die Kasse wird vom Universitätsrentamte unentgeltlich verwaltet unter 
Aufsicht des akademischen Senats, dem alljährlich über die Verwaltung Rechnung 
abzulegen ist. 
& 3. Die Kasse wird vom Rector (oder dessen Stellvertreter) vertreten, der auch 
nöthigenfalls die erforderlichen Eide für sie zu leisten hat. 
4. Die Kasse darf vortheilhafte Zuwendungen aller Art annehmen. Diese sind 
alsbald nach dem Erwerbe zinsbar anzulegen und die Zinsen alsbald gemäß § 5 zu 
verwenden, falls nicht bei der Zuwendung Anderes bestimmt wurde. 
5. Die Kasse verfügt zu Anstaltszwecken über 
1. die Zinsen ihres Kapitals,
	        
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