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1. vor Erwerb des Pensionsrechts aus dem Dienste entlassen wird oder freiwillig
scheidet;
2. durch rechtskräftiges Strafurtheil zu mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe ver—
urtheilt oder der Polizeiaufsicht für unterstellbar erklärt worden ist.
§ 14. Der Pensionirte verliert sein Pensionsrecht
1. durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht. Als solcher gilt auch die
dauernde Nichterhebung der Pension während dreier Jahre:;
2. durch Annahme einer anderweiten Anstellung mit fester Besoldung — in diesem
Falle aber nur bis zur Höhe der ihm aus dieser Anstellung fließenden Summe;
3. durch Weigerung der Annahme einer neuen, seinem früheren Geschäftskreise an-
gemessenen Anstellung bei der Universität, einer Facultät oder einem Institute,
falls der Pensionirte vor vollendetem 6 5. Lebensjahre wieder dienstfähig geworden
ist und die neue Anstellung das gleiche Diensteinkommen wie das alte gewährt;
4. durch rechtskräftiges Strafurtheil des in § 13 unter 2 gedachten Inhaltes.
§ 10. Die Wittwe und die nachgelassenen Kinder der in § 7 bezeichneten Beamten
und Diener haben Anspruch auf Pension, auch wenn der Verstorbene zur Zeit seines
Todes noch nicht pensionsberechtigt oder pensionirt war.
6 16. Die jährliche Pension der Wittwe beträgt den fünften Theil des Dienst-
einkommens, welches ihr Ehemann zur Zeit seines Todes oder bei seiner Pensionirung
bezog.
Jedes Kind erhält, wenn und so lange die Mutter Pension bezieht, ½ und falls
diese nicht pensionsberechtigt ist (§ 18 unter 1a und 2) oder ihr Pensionsgenuß auf-
gehört hat (§ 19, 1a, b, c und 2), 310 der Wittwenpension. Sind Kinder des Beamten
oder Dieners aus mehrfacher Ehe vorhanden, so erhalten die Kinder aus der früheren
Ehe /10, auch wenn die Stiefmutter Pension bezieht.
Auch für diese Pensionen gilt die Bestimmung des § 45 des Gesetzes vom
3. Juni 1876.
§ 17. Der Pensionsgenuß der Wittwen und Kinder tritt mit dem Ablauf des-
jenigen Monats ein, in welchem der Tod des Beamten oder Dieners erfolgte.
Rücksichtlich der Zahlung der Pensionen und des Verfalles unerhobener Raten findet
§ 8 Anwendung.
18. Eine Unterstützung der Hinterlassenen findet nicht statt,
1. bei Wittwen und Kindern,
a) wegen Unwürdigkeit der Hinterlassenen, wenn sie selbst zu einer der in § 13
unter 2 erwähnten Strafen oder auf Grund des § 361 Ziffer 6 des Reichs-
Strafgesetzbuchs zur Strafe der Haft rechtskräftig verurtheilt worden sind;