Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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1. vor Erwerb des Pensionsrechts aus dem Dienste entlassen wird oder freiwillig 
scheidet; 
2. durch rechtskräftiges Strafurtheil zu mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe ver— 
urtheilt oder der Polizeiaufsicht für unterstellbar erklärt worden ist. 
§ 14. Der Pensionirte verliert sein Pensionsrecht 
1. durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht. Als solcher gilt auch die 
dauernde Nichterhebung der Pension während dreier Jahre:; 
2. durch Annahme einer anderweiten Anstellung mit fester Besoldung — in diesem 
Falle aber nur bis zur Höhe der ihm aus dieser Anstellung fließenden Summe; 
3. durch Weigerung der Annahme einer neuen, seinem früheren Geschäftskreise an- 
gemessenen Anstellung bei der Universität, einer Facultät oder einem Institute, 
falls der Pensionirte vor vollendetem 6 5. Lebensjahre wieder dienstfähig geworden 
ist und die neue Anstellung das gleiche Diensteinkommen wie das alte gewährt; 
4. durch rechtskräftiges Strafurtheil des in § 13 unter 2 gedachten Inhaltes. 
§ 10. Die Wittwe und die nachgelassenen Kinder der in § 7 bezeichneten Beamten 
und Diener haben Anspruch auf Pension, auch wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes noch nicht pensionsberechtigt oder pensionirt war. 
6 16. Die jährliche Pension der Wittwe beträgt den fünften Theil des Dienst- 
einkommens, welches ihr Ehemann zur Zeit seines Todes oder bei seiner Pensionirung 
bezog. 
Jedes Kind erhält, wenn und so lange die Mutter Pension bezieht, ½ und falls 
diese nicht pensionsberechtigt ist (§ 18 unter 1a und 2) oder ihr Pensionsgenuß auf- 
gehört hat (§ 19, 1a, b, c und 2), 310 der Wittwenpension. Sind Kinder des Beamten 
oder Dieners aus mehrfacher Ehe vorhanden, so erhalten die Kinder aus der früheren 
Ehe /10, auch wenn die Stiefmutter Pension bezieht. 
Auch für diese Pensionen gilt die Bestimmung des § 45 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876. 
§ 17. Der Pensionsgenuß der Wittwen und Kinder tritt mit dem Ablauf des- 
jenigen Monats ein, in welchem der Tod des Beamten oder Dieners erfolgte. 
Rücksichtlich der Zahlung der Pensionen und des Verfalles unerhobener Raten findet 
§ 8 Anwendung. 
18. Eine Unterstützung der Hinterlassenen findet nicht statt, 
1. bei Wittwen und Kindern, 
a) wegen Unwürdigkeit der Hinterlassenen, wenn sie selbst zu einer der in § 13 
unter 2 erwähnten Strafen oder auf Grund des § 361 Ziffer 6 des Reichs- 
Strafgesetzbuchs zur Strafe der Haft rechtskräftig verurtheilt worden sind;
	        
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