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194.
Gebäude und Betriebsgegenstände mit ihren Zubehörungen, welche sich be-
züglich der Brandversicherung im Verbande mit der Landesanstalt befinden,
dürfen bei einer anderen Versicherungsanstalt gegen Explosionsgefahr nicht ver-
sichert werden.
195.
Der Antrag auf Versicherung gegen Explosionsschäden ist bei der Ver-
waltungsbehörde erster Instanz zu stellen. Dieselbe hat jede derartige Anmeldung,
insoweit sie Objekte betrifft, welche bereits gegen die in § 2 Absatz 1 gedachten
Schäden versichert sind, sofort, insoweit sie sich auf Objekte bezieht, deren Ver-
sicherung gegen die obenerwähnten Schäden noch nicht besteht, gleichzeitig mit der
wegen der letzteren zu bewirkenden Verlautbarung (§ 46 beziehentlich § 166
Absatz 2) in das Anmelderegister einzutragen.
196.
Für die Explosionsschaden-Versicherung ist in der Regel ein Beitrag von
0, 25.7 für 1000.4 Versicherungssumme zu entrichten; jedoch ist die Brand-
versicherungskammer ermächtigt, aus besonderen Gründen unter diesen Satz
herabzugehen. Auch kann in Fällen besonderer Gefahr und beim Zusammen-
treffen verschiedener Explosionsgefahren der Beitrag bis auf 0,5. für 1000.7
Versicherungssumme von der Brandversicherungskammer erhöht werden.
8197.
Die Versicherung gegen Explosionsschaden hat sich in jedem Katasterkomplex
auf alle in ein und derselben Versicherungsabtheilung befindlichen, demselben
Eigenthümer gehörigen Objekte, welche die Brandversicherung umfaßt, und
auf den vollen Werth derselben zu erstrecken, und gelten die für letztere fest-
gestellten Werthstaxen ohne Weiteres für die erstere Versicherung.
8198.
Die Explosionsversicherung bleibt, wenn nicht ihre Lösung auf Grund nach-
stehender Bestimmungen früher erfolgt, bestehen, so lange die Brandversicherung
bezüglich derselben Gegenstände in Kraft steht, und tritt mit letzterer gleichzeitig
außer Wirksamkeit.
Sie kann bei dem Fortbestehen der Brandversicherung nur gelöst werden,
wenn ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt und der bezügliche