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. Die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 17. April 1872 (G.= u.
V.-Bl. S. 134) in §§ 2 und 3 bleiben mit folgender Maßgabe in Geltung:
1. In Betreff der Schulgemeindevertretungen ist an die Stelle des Gesetzes vom
14. September 1843 § 25 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April
1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350 flg.) getreten.
2. Den Bezirksschulinspektionen wird zur Pflicht gemacht, auch ohne besondere In-
anspruchnahme von seiten der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schulgemeindevertret-
ungen das wegen der durch das Gesetz vom 4. Mai 1892 bedingten Erhöhung der
Lehrergehalte Erforderliche beschließen und verfügen, und daß insbesondere auch die
Nachzahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden Gehaltserhöhung an die
Lehrer auf die Zeit vom 1. Januar 1892 an erfolgt.
3. Wegen der Anzeige über die unter 2 erwähnten Gehaltsveränderungen ist den
in § 1 enthaltenen Bestimmungen nachzugehen.
4. Wenn von Schulgemeinden auf Grund § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Mai
1892 um Gewährung von Zuschüssen aus der Staatskasse zu Aufbringung der gesetzlich
festgestellten Lehrergehalte nachgesucht wird, so sind den Gesuchen außer den in § 3 der
Verordnung vom 17. April 1872 vorgeschriebenen Unterlagen auch noch genaue An-
gaben über folgende Punkte mit beizufügen:
a) über die Höhe des gesammten jährlichen Schuldiensteinkommens des= beziehentlich
derjenigen Lehrer, zu deren Gehalte der Zuschuß begehrt wird, bis zum Erlaß des Ge-
setzes vom 4. Mai 1892 einer= und seit dem Inkrafttreten desselben andererseits, wobei
auch die Höhe des in dieses Einkommen gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 des an-
gezogenen Gesetzes zur Einrechnung gelangenden kirchendienstlichen Einkommens an-
zugeben ist,
b) über das Lebensalter (Geburtsjahr und -Tag) des beziehentlich der betreffenden
Lehrer,
c) über den Zeitpunkt, zu welchem sie die Ständigkeit erworben haben.
8 3. Behufs Vertheilung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 26. April 1892
den Schulgemeinden zukommenden fortlaufenden Staatsbeihilfen hat das Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf Grund der ihm über die einschlagenden Ver—
hältnisse zugegangenen Anzeigen ein Verzeichniß der zur Erhebung solcher Staatsbeihilfen
berechtigten Schulgemeinden mit Angabe der bei ihnen in Betracht kommenden Lehrer—
stellen und der für diese ausfallenden Beihilfen aufstellen lassen. Dieses Verzeichniß wird
im Anfang jeden Jahres einer Nachprüfung in der doppelten Richtung unterworfen
werden:
a) ob sich bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres die Zahl der bei