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Nr. 58. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Mai 1892, einige Abänderungen des
Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876
in der Fassung vom 15. Oktober 1886 betreffend (G.= u. V.-Bl. v. J. 1892
S. 201), sowie zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Mai 1892, zu Ab-
änderung von Artikel ! des Gesetzes, eine Ergänzung und Abänderung der
88 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar- und Privat-Feuerversicher-
ungswesen vom 28. August 1876 betreffend, vom 18. Oktober 1886
(G.= u. V.-Bl. v. J. 1892 S. 207);
vom 30. Mai 1892.
Zur Ausführung der beiden vorbezeichneten Gesetze wird mit Seiner Majestät des
Königs Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
A.
Die genannten Gesetze treten mit der gegenwärtigen Ausführungsverordnung den
1. Juli dieses Jahres in Wirksamkeit.
B.
Insoweit Versicherungen gegen Explosionsgefahr von Gebäuden und von Betriebs-
gegenständen nebst deren Zubehörungen, welche von dem angegebenen Zeitpunkte an nach
§ 194 des erstgedachten Gesetzes von anderen Versicherungsanstalten nicht mehr über-
nommen werden dürfen, bei Privat-Versicherungsgesellschaften bereits bestehen, können
dieselben bis zum Ablauf der betreffenden Policen in unveränderter Gestalt in Kraft
bleiben.
Abänderungen, Erneuerungen oder Verlängerungen derartiger bereits bestehender
Verträge sind dagegen nicht zulässig.
C.
Die zur Einführung und Ausführung der erlassenen gesetzlichen Bestimmungen noth-
wendig werdenden geschäftlichen Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, bleibt der
Brandversicherungskammer überlassen.
Dresden, den 30. Mai 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Münckner.