d. Schmier—
geld.
e. Be—
leuchtungs-
kosten.
f. Wegegeld
und sonstige
Wege= 2c.
Abgaben.
g. Postillons-:
trinkgeld.
h. Rück-
benutzung
einer
Extrapost.
i. Voraus-
bestellung von
Extrapost--
pferden.
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VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind
25 Pf. zu zahlen.
un Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine
halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er-
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren
berichtigt werden.
Vu Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehr-
bespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon für das Kilometer 10 Pf.
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c
und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für
eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das
sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen
der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens
von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf
der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt
als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung
finden.
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei
unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In
dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der
Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise
im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stations-
wagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung
hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht
am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und
Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Voraus-
bestellung von Extrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.