Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

d. Schmier— 
geld. 
e. Be— 
leuchtungs- 
kosten. 
f. Wegegeld 
und sonstige 
Wege= 2c. 
Abgaben. 
g. Postillons-: 
trinkgeld. 
h. Rück- 
benutzung 
einer 
Extrapost. 
i. Voraus- 
bestellung von 
Extrapost-- 
pferden. 
— 276 — 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 
25 Pf. zu zahlen. 
un Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der 
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine 
halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er- 
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
Vu Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehr- 
bespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden 
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer 
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt 
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c 
und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für 
eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das 
sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen 
der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens 
von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf 
der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt 
als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung 
finden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung 
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei 
unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In 
dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der 
Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise 
im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stations- 
wagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden 
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung 
hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht 
am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und 
Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Voraus- 
bestellung von Extrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
	        
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