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XI Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der
Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der
fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten.
Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
XI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld
von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet,
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,
zu entrichten.
XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht,
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung,
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be-
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer,
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld
zu zahlen.
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld,
n) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilo-
meter,
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort
der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver-
gütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
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k. Wartegeld.
I. Abbestellung
von Extra-
posten.
m. Entgegen-
sendung von
Extrapost-
pferden und
Wagen.