b. Bei nicht
voraus-
bestellten
Extraposten.
Beförderungs-
zeit.
àa. Be-
förderungszeit
bei nicht
normalmäßiger
Bespannung.
b. Anhalten
unterwegs.
Postillone.
a. Dienst—
kleidung.
b. Sitz des
Postillons.
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II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft auf-
geschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom
Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden.
III Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auf-
packung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich est.
1Iv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten,
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert
werden.
Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren Be-
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden
sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
68. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste
Postbehörde für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen.
Eine, jene Beförderungsfrist enthaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer
jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden
auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
U Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Um-
fange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich
erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungs-
zeit keinen Anspruch machen.
In Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entsernung ist
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder-
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
69. 1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der
obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
11 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.