Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

b. Bei nicht 
voraus- 
bestellten 
Extraposten. 
Beförderungs- 
zeit. 
àa. Be- 
förderungszeit 
bei nicht 
normalmäßiger 
Bespannung. 
b. Anhalten 
unterwegs. 
Postillone. 
a. Dienst— 
kleidung. 
b. Sitz des 
Postillons. 
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II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft auf- 
geschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
III Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen 
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auf- 
packung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich est. 
1Iv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert 
werden. 
Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren Be- 
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden 
sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
68. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste 
Postbehörde für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. 
Eine, jene Beförderungsfrist enthaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer 
jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden 
auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
U Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der 
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Um- 
fange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich 
erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungs- 
zeit keinen Anspruch machen. 
In Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entsernung ist 
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder- 
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene 
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
69. 1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der 
obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
11 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen.
	        
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