Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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person geboren habe, festzustellen oder wenn ihr andere in ihren Beruf einschlagende 
Fragen vorgelegt werden, so hat sie das, was sie bei sorgfältiger Untersuchung gefunden 
hat, der strengsten Wahrheit gemäß anzugeben. 
§ 12. Wünscht eine Schwangere in der Wohnung der Hebamme ihre Niederkunft 
zu halten, so hat die Hebamme bei ihrer Ortsobrigkeit anzufragen, ob ihr das erlaubt 
werde. 
Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie der Genehmigung der 
betreffenden Kreishauptmannschaft (§ 30 der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 — 
R. G. Bl. S. 177 —). 
& 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor ihrer 
Verpflichtung versehen sein. 
Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem 
Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung, als auch später auf Verlangen von Zeit zu 
Zeit vorzulegen. 
#14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten 
Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben 
sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel, 
als des Segenssprechens, der Sympathie u. s. w. streng zu enthalten. 
15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in 
ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor- 
geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetren 
und vorschriftsmäßig zu bewirken. 
Im Januar und Juli jeden Jahres sollen die Hebammen dem zuständigen Bezirks- 
arzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur Durchsicht und Prüfung überreichen. 
Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert. 
16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie 
gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche 
(dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen 
in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen. 
+17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher 
Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden und wenn sie in 
Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen 
ist, dem Ortspfarrer oder der Ortsobrigkeit die Anzeige davon machen. 
In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner 
Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die
	        
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