Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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B. von Personen der in § 1 unter 3 gedachten Art 
1. die unter A 1, 2 und 6 bezeichneten Unterlagen; 
2., die Militärpapiere, beziehentlich der Nachweis der erlangten Befreiung vom 
Militärdienste; 
3. der Nachweis der erlangten höheren wissenschaftlichen Vorbildung, beziehungsweise 
4. Zeugnisse über das Verhalten des Bewerbers in den von ihm bereits innegehabten 
Stellungen. 
K1. Soweit das Finanz-Ministerium nicht abweichende Anordnung trifft, hat sich 
der Bewerber einer Prüfung zu unterwerfen. Dieselbe wird abgelegt bei einem hierzu 
von der Zoll= und Steuer-Direktion mit Auftrag zu versehenden Hauptzoll= oder Haupt- 
steueramte, in der Regel bei demjenigen, in dessen Bezirke der Bewerber sich aufhält. 
Sie besteht: 
a) in dem Nachschreiben eines Diktates; 
b) in der Anfertigung einer freien schriftlichen Arbeit über einen von dem Hauptamte 
zu wählenden Gegenstand; 
c) in der Lösung von mindestens drei Rechenaufgaben, welche so gewählt sein müssen, 
daß sie die vier Spezies und die einfache Proportionalrechnung umfassen; 
d) in der mündlichen Wiedergabe einer dem Bewerber zum Durchlesen vorgelegten. 
ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Gesetzesstelle oder Verwaltungsvorschrift. 
& . Die Prüfung erfolgt an Hauptamtsstelle durch den Hauptamtsvorstand oder 
einen von diesem zu bestimmenden Beamten, welcher mindestens im Range eines Haupt- 
amtsassistenten stehen muß. 
§ 6. Das Hauptamt hat das Ergebniß der Prüfung und der sonstigen über den 
Bewerber angestellten Erörterungen der Zoll= und Steuer-Direktion anzuzeigen, welche 
ihrerseits gutachtlichen Vortrag an das Finanz-Ministerium erstattet. 
§ 7. Militäranwärter und die in § 1 unter 3 gedachten Personen, welche als Auf- 
seher oder Amtsdiener angestellt worden sind, können ohne weitere Prüfung in die übrigen 
Stellen der 6. und 7. Uniform -Klasse übergeführt, sowie in die Stellen von Obergrenz- 
und Obersteueraufsehern, Zolleinnehmern II. Klasse und Untersteuereinnehmern der letzten 
Aemterklasse befördert werden. 
&# SS. Gesuche um Zulassung zum Accesse bei den Zoll- und Steuerbehörden (§ 1 
unter 2) sind an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten, welcher die Entschließung 
über solche Gesuche zusteht. In denselben ist der bisherige Lebenslauf des Bewerbers 
und das Hauptamt anzugeben, bei welchem derselbe den Acceß zu absolviren wünscht.
	        
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