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diejenigen Gebiete zu berühren, welche nicht Gegenstand der schriftlichen Aufgaben
gewesen sind.
8 29. Für das Prüfungsverfahren sowie die Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses gelten die Bestimmungen in § 17 Absatz 2 und 3, § 18 Absatz 2
und § 19.
*30. Wer die in §§ 23 flg. geordnete zweite Prüfung nicht bestanden hat, wird
zu derselben nicht nochmals zugelassen.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Finanz-Ministeriums.
#31. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Von diesem
Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ver-
ordnung vom 12. September 1835, den Acceß bei den Zoll= und Steuerbehörden
betreffend (Gesetzsammlung S. 454 flg.), aufgehoben.
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs-
zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen.
Dresden, am 23. Juli 1892.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Dr. Krauße.
Nr. 70. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Anlagen des
Bahnhofs Borsdorf an der Eisenbahnlinie Borsdorf-Coswig
betreffend;
vom 25. Juli 1892.
D. sich die Erweiterung der Anlagen des Bahnhofs Borsdorf, auf welchem die Eisen-
bahnlinie Borsdorf-Coswig in die Hauptbahn Dresden-Leipzig einmündet, im Interesse
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: