Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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diejenigen Gebiete zu berühren, welche nicht Gegenstand der schriftlichen Aufgaben 
gewesen sind. 
8 29. Für das Prüfungsverfahren sowie die Feststellung und Beurkundung des 
Prüfungsergebnisses gelten die Bestimmungen in § 17 Absatz 2 und 3, § 18 Absatz 2 
und § 19. 
*30. Wer die in §§ 23 flg. geordnete zweite Prüfung nicht bestanden hat, wird 
zu derselben nicht nochmals zugelassen. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Finanz-Ministeriums. 
#31. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. Von diesem 
Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ver- 
ordnung vom 12. September 1835, den Acceß bei den Zoll= und Steuerbehörden 
betreffend (Gesetzsammlung S. 454 flg.), aufgehoben. 
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs- 
zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- 
lassen. 
Dresden, am 23. Juli 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Dr. Krauße. 
Nr. 70. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Anlagen des 
Bahnhofs Borsdorf an der Eisenbahnlinie Borsdorf-Coswig 
betreffend; 
vom 25. Juli 1892. 
D. sich die Erweiterung der Anlagen des Bahnhofs Borsdorf, auf welchem die Eisen- 
bahnlinie Borsdorf-Coswig in die Hauptbahn Dresden-Leipzig einmündet, im Interesse 
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, 
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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