Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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c) bei gleichzeitiger Untersuchung mehrerer an derselben Krankheit leidenden Thiere 
desselben Besitzers 
für das zweite und die übrigen Thiere 
0,5— 1 
d) für eine einfache Arzneiverordnung oder Rathsertheilung ohne Untersuchung des 
Thieres 
0,5 — 1.7 
e) für eine schriftliche Berathung eines Thierbesitzers wegen eines oder mehrerer 
kranker Thiere 
1—3%½, 
!) für Behandlung eines kranken Thieres in der Behausung des Thierarztes für jeden 
Tag ohne Verpflegung 
1—3. 
2. im Hause des Fesitzers, im Wohnorte des Thierarztes. 
—. 
a) für die Untersuchung eines kranken Thieres mit oder ohne Arzneiverordnung und 
den Besuch im Hause des Besitzers 
L—3M, 
b) bei wiederholten dergleichen Untersuchungen und fortgesetzter Behandlung für 
jede folgende Untersuchung beziehentlich jeden folgenden Besuch 
1—2.½ 
c) bei gleichzeitiger Untersuchung und Behandlung mehrerer kranker Thiere bei dem- 
selben Besitzer für jedes derselben beim zweiten und den übrigen Thieren 
0,5 — 14, 
d) in ausgedehnteren Orten und bei Entfernungen über 2 Kilometer von der 
Wohnung des Thierarztes kann außer obigen Sätzen noch 1— 1,54 für den Weg in 
Ansatz gebracht werden; 
3. auherhalb des Wohnortes des Thierarztes. " 
A. Bei Besuch und Untersuchung eines kranken Hausthieres außerhalb des Wohn- 
ortes des Thierarztes bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometern mit und ohne 
Arzneiverordnung: 
a) Vergütung für Zeitaufwand für die Stunde 1— 2, 
b) Vergütung für das Fortkommen (Reisekosten) bei Reisen auf dem Landwege 0,6.4 
für das Kilometer der Hin= und Rückreise, beziehentlich bei Benutzung der Eisen- 
bahn oder des Dampfschiffs den Betrag des tarifmäßigen Billetpreises der II. Klasse
	        
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