Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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der Eisenbahn oder der J. Kajüte des Dampfschiffs, sowie außerdem für jeden 
Zu= und Abgang je 1.“. 
B. Bei Besorgung mehrerer auswärtiger Geschäfte auf derselben Reise darf die Ver- 
gütung für Zeitaufwand und Fortkommen nur einfach in Anrechnung gebracht werden. 
Dieselbe ist entweder demjenigen Besitzer, welcher die Anwesenheit des Thierarztes 
unmittelbar forderte in Rechnung zu stellen, während für die übrigen Geschäfte nach den 
Sätzen sub 2 berechnet wird oder dieselbe ist auf die einzelnen Besitzer zu vertheilen. 
C. Bei Untersuchung mehrerer kranker Thiere bei demselben auswärtigen Besitzer 
dürfen für das zweite und die übrigen Thiere die Ansätze sub le in Ansatz gebracht 
werden; 
4. 
werden die thierärztlichen Dienstleistungen während der Nacht (von 9 Uhr Abends bis 
7 Uhr Morgen)g) beansprucht, so tritt eine Erhöhung der Taxe auf das Doppelte ein; 
). 
für den verlangten oder nothwendigen Aufenthalt des Thierarztes bei kranken Thieren, 
wenn der Aufenthalt länger als eine Stunde dauert, für jede weitere Stunde 
a) bei Tage 1—2%, 
b) bei Nacht das Doppelte. 
II. Besondere Untersuchungen. 
1. für die Untersuchung eines Thieres auf Diensttauglichkeit, Gewährsfehler und 
dergleichen: 
a) eines größeren Hausthieres 
2 —5%½, 
b) eines kleineren Hausthieres die Hälfte, 
0) vieler Thiere bei Heerdekrankheiten 
0, :— 0,5%½% 
) für die Untersuchung eines Thieres auf allgemeine Fehlerlosigkeit 
2 — 20 AM, 
e) für die Untersuchung von Stuten und Kühen auf Trächtigkeit 
3 : 
2. für die Vornahme einer Section 
a) eines größeren Thieres 
5— 12 
b) eines kleineren Thieres 
2— 6½
	        
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