Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben 
ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufs von einem hierländischen 
Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von 
Maul= und Klauenseuche, untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniß ausstellen zu lassen. 
Dies Zeugniß haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Giltigkeit auf fünf Tage; 
nach dieser Zeit ist es zu erneuern. 
Die Kosten fallen den betreffenden Führern zur Last. 
#14. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder 
öffentlich ausgebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zu- 
ständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch 
die bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein der Maul= und Klauenseuche 
festgestellt worden ist. 
Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler, als die Besitzer von Gast- 
hofs= und Privatställen, in denen Händlervieh eingestellt wird, und zwar spätestens im 
Verlaufe von 12 Stunden, der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von 
Rindvieh zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine 
Bescheinigung auszustellen. 
Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu ver- 
anlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Händlern zur Last. 
#15. Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgetriebenen Rinder reihen- 
weise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Rinder ist untersagt. 
Die Polizeibehörden haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 
Der Vorverkauf von Rindern vor erfolgter bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 14) 
ist verboten. 
b) zu Zeiten größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche im 
Inlande oder in den Nachbarländern. 
&16. Die Bestimmung, wann und für welche Landestheile die nachstehenden Maß- 
regeln in Kraft zu treten haben, bleibt für jeden einzelnen Fall dem Ministerium des 
Innern vorbehalten. 
* 17. Alle Gasthofställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte 
Schweine untergebracht gewesen sind, sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. 
& 18. Auf Viehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen 
Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. 
Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, 
beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf
	        
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