10.
11.
12.
13.
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Die Vorschrift in § 20 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend das
Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (R.-G.-Bl. S. 326), bleibt
unberührt.
Vornahme einer Versiegelung oder einer Entsiegelung
Die Gebühr kommt, wenn die Versiegelung oder die Ent-
siegelung in mehreren an verschiedenen Stellen vorzunehmenden
Handlungen erfolgt, für jede zur Erhebung.
Aufzeichnung von Bestandtheilen eines Vermögens oder einer Ver-
lassenschaft
wenn das Geschäft, außer der zur Erreichung des Orts und auf die
Rückkehr zu verwendenden Zeit, mehr als eine Stunde in Anspruch
nimmt, für jede angefangene weitere Stunde noch
. Versteigerung unbeweglicher Gegenstände oder Verpachtung solcher
Gegenstände an den Meistbietenden oder Verdingung von Werken
an den Mindestfordernden
Die Gebühr umfaßt die Entwerfung von Anschlägen oder
Versteigerungsbedingungen.
Versteigerung beweglicher Gegenstände von dem Betrage des erzielten
Erlöses
bis zu 100.%. .
jedoch mindestens
von dem Betrage über 100 —300.
von dem Betrage über 300—1000.%
von dem Betrage über 1000—5000.4
von dem Betrage über 5000.2 .
Anmerkung zu 8 und 9.
Eine Gebühr für einen besonderen Ausrufer ist nicht
statthaft.
Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachung ..
Erstreckt sich die Bekanntmachung auf eine Mehrzahl gleichartiger
Rechtsangelegenheiten, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf
Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt und
Vornahme einer Verpflichtung, soweit nicht Nr. 12 anwendbar ist
Vernehmung eines Zeugen oder Sachverstindigen, einschließlich der
etwaigen Beeidigung .
Mündliche Eröffnung einer Erklärung an einen Anderen, einschließ-
lich der Entgegennahme der Erklärung des Gegners
2—35%5,.
2— 3 .
. 5—2507.
u 8 vom Hundert,
2.4,
.4 vom Hundert,
. 3
2— 10..
20..