Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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11. 
12. 
13. 
— 376 — 
Die Vorschrift in § 20 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend das 
Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (R.-G.-Bl. S. 326), bleibt 
unberührt. 
Vornahme einer Versiegelung oder einer Entsiegelung 
Die Gebühr kommt, wenn die Versiegelung oder die Ent- 
siegelung in mehreren an verschiedenen Stellen vorzunehmenden 
Handlungen erfolgt, für jede zur Erhebung. 
Aufzeichnung von Bestandtheilen eines Vermögens oder einer Ver- 
lassenschaft 
wenn das Geschäft, außer der zur Erreichung des Orts und auf die 
Rückkehr zu verwendenden Zeit, mehr als eine Stunde in Anspruch 
nimmt, für jede angefangene weitere Stunde noch 
. Versteigerung unbeweglicher Gegenstände oder Verpachtung solcher 
Gegenstände an den Meistbietenden oder Verdingung von Werken 
an den Mindestfordernden 
Die Gebühr umfaßt die Entwerfung von Anschlägen oder 
Versteigerungsbedingungen. 
Versteigerung beweglicher Gegenstände von dem Betrage des erzielten 
Erlöses 
bis zu 100.%. . 
jedoch mindestens 
von dem Betrage über 100 —300. 
von dem Betrage über 300—1000.% 
von dem Betrage über 1000—5000.4 
von dem Betrage über 5000.2 . 
Anmerkung zu 8 und 9. 
Eine Gebühr für einen besonderen Ausrufer ist nicht 
statthaft. 
Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachung .. 
Erstreckt sich die Bekanntmachung auf eine Mehrzahl gleichartiger 
Rechtsangelegenheiten, so kann die Gebühr erhöht werden bis auf 
Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt und 
Vornahme einer Verpflichtung, soweit nicht Nr. 12 anwendbar ist 
Vernehmung eines Zeugen oder Sachverstindigen, einschließlich der 
etwaigen Beeidigung . 
Mündliche Eröffnung einer Erklärung an einen Anderen, einschließ- 
lich der Entgegennahme der Erklärung des Gegners 
2—35%5,. 
2— 3 . 
. 5—2507. 
u 8 vom Hundert, 
2.4, 
.4 vom Hundert, 
. 3 
2— 10.. 
20..
	        
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