Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der 
Notar nach Maßgabe des Kurswerthes die Hälfte der vorstehenden 
Gebühren. 
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann 
von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 
26. Muß zur Erledigung des Auftrags 
a) eine der unter Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11, 12, 15 und 24 be- 
zeichneten Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle des 
Notars oder 
b) eine dieser oder der unter Nr. 17 bezeichneten Amtshand- 
lungen an einem Sonn= oder Feiertage oder ganz oder 
theilweise in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr 
vorgenommen werden, so kann der Notar eine Zuschlags- 
gebühr von 3— 8% beanspruchen. 
Die Zuschlagsgebühr darf nur einmal gefordert werden, auch 
wenn mehrere Erhöhungsgründe bei derselben Handlung zugleich 
vorliegen. 
Kann die Zuschlagsgebühr nur aus dem im ersten Absatze 
unter a angegebenen Grunde beansprucht werden, so kommen daneben 
Tagegelder nur insoweit in Ansatz, als sie die Zuschlagsgebühr 
übersteigen. 
27. Der Notar kann die Gebühr um die Hälfte erhöhen, wenn er das 
Geschäft in einer anderen als der deutschen Sprache vorgenommen 
oder wenn bei der Amtshandlung ein Betheiligter unter Zuziehung 
eines Dolmetschers gehandelt hat, oder wenn Beides zugleich 
geschehen ist. 
Die bei Nr. 26 geordnete Zuschlagsgebühr wird nicht erhöht. 
Abschnitt JII. 
Auslagen. 
28. Als Auslagen darf der Notar erheben: 
a) die Schreibgebühren nach Maßgabe der für die Gerichte 
geltenden Vorschriften, vorbehältlich der Bestimmung bei 
Nr. 16 Absatz 5; 
b) den von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen verwendeten 
Urkundenstempel;
	        
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