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Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der
Notar nach Maßgabe des Kurswerthes die Hälfte der vorstehenden
Gebühren.
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann
von diesen bei der Ablieferung entnommen werden.
26. Muß zur Erledigung des Auftrags
a) eine der unter Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11, 12, 15 und 24 be-
zeichneten Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle des
Notars oder
b) eine dieser oder der unter Nr. 17 bezeichneten Amtshand-
lungen an einem Sonn= oder Feiertage oder ganz oder
theilweise in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr
vorgenommen werden, so kann der Notar eine Zuschlags-
gebühr von 3— 8% beanspruchen.
Die Zuschlagsgebühr darf nur einmal gefordert werden, auch
wenn mehrere Erhöhungsgründe bei derselben Handlung zugleich
vorliegen.
Kann die Zuschlagsgebühr nur aus dem im ersten Absatze
unter a angegebenen Grunde beansprucht werden, so kommen daneben
Tagegelder nur insoweit in Ansatz, als sie die Zuschlagsgebühr
übersteigen.
27. Der Notar kann die Gebühr um die Hälfte erhöhen, wenn er das
Geschäft in einer anderen als der deutschen Sprache vorgenommen
oder wenn bei der Amtshandlung ein Betheiligter unter Zuziehung
eines Dolmetschers gehandelt hat, oder wenn Beides zugleich
geschehen ist.
Die bei Nr. 26 geordnete Zuschlagsgebühr wird nicht erhöht.
Abschnitt JII.
Auslagen.
28. Als Auslagen darf der Notar erheben:
a) die Schreibgebühren nach Maßgabe der für die Gerichte
geltenden Vorschriften, vorbehältlich der Bestimmung bei
Nr. 16 Absatz 5;
b) den von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen verwendeten
Urkundenstempel;