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Nr. 81. Verordnung,
die Abänderung der Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung für
das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betreffend;
vom 15. September 1892.
Im Einverständniß mit dem Kriegs-Ministerium wird hiermit Folgendes verordnet:
Der § 6 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) wird aufgehoben und
durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt:
6. Ferner sind die durch die §§ 105 6 Absatz 2, 1051, 115 a, 120 d, 134ea,
1341, 1348, 138, 138a, 139 139 der Gewerbeordnung den Ortspolizeibehörden,
Polizeibehörden und unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegen-
heiten für die Betriebe
der Fortifikation auf Festung Königstein der dortigen Kommandantur,
des Korps-Bekleidungsamtes zu Dresden,!
der Proviantämter, der Intendantur
der Garnisonverwaltungen, 1 der Armee,
der Garnisonlazarethe, I
des Artillerie-Depots, der I. Abtheilung B des
der technischen Institute der Artillerie, Kriegs-Ministeriums,
des Remonte-Depots Kalkreuth der III. Abtheilung des Kriegs-Mi-
nisteriums
übertragen.
Die durch die §§ 105e, 120 d, 1341, 138 a, 139 der Gewerbeordnung den
höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind für die
im vorstehenden Absatz aufgeführten Betriebe dem Kriegs-Ministerium übertragen.
Dresden, den 15. September 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
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