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gelassen wird, oder von der Behörde oder den Betheiligten etwas Anderes angeordnet
oder verlangt wird, der Feldmesser nur eine Hin- und Rückreise in Rechnung stellen.
Doch soll es ihm bei Arbeiten, welche länger als vierzehn Tage dauern, gestattet
sein, sofern dies ohne Nachtheil für die begonnene Arbeit geschehen kann, nach je vierzehn
Tagen nach seinem Wohnort sich zu begeben und die Reisekosten für die Hin- und Rück—
reise nach vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen.
D. Schreiblöhne und Verläge.
13. Für Rein= und Abschriften sind
für den Bogen — 4 60 4,
= ein Blattn —— . 30
5. die einzelne Seie —— 15
é5 den halb gebrochen geschriebenen Bogen —— . 40
é5 das halb gebrochen geschriebene Blaat —. 20
5 die halb gebrochen geschriebene Seiit —. 10
anzusetzen. Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen außer
dem Kopfe 20 Zeilen enthalten.
# 14. Verläge für Menselblattkopien, Zeichenpapier, Buchbinderlöhne, Brief= und
Packetporto, Gerichtskosten, Stempelmarken rc. sind dem Feldmesser zu erstatten. Der-
selbe kann an Bestellgebühren in Ansatz bringen:
10 4x für ein Packet, eine Postauftrags= oder Nachnahmesendung zur Post,
sowie
— -ß- 20 für eine Frachtbestellung zum Eisenbahngüterboden.
Dagegen sind Ansätze von Auslagen für Anschaffung und Unterhaltung von Meß-
instrumenten, Schreibmaterialien, Siegellack, Bindfaden sowie von Arbeitszeit für das
Anlegen und Foliren der Akten nicht statthaft.
s15. Insoweit nicht zwischen den Betheiligten und dem Feldmesser etwas Anderes
vereinbart worden ist, sind dem letzteren die Maßzieher von den Betheiligten auf ihre
Kosten zu stellen. Wird aber die Annahme der Maßzieher dem Feldmesser überlassen,
so hat er die Löhnung derselben in Rechnung zu stellen und zu belegen. Letzteres hat
auch zu geschehen, wenn er wegen Untauglichkeit der von den Betheiligten gestellten
Maßzieher tauglichere Personen zu wählen genöthigt ist.
* 16. Außer der im § 15 erwähnten Leistung der Betheiligten hat der Feldmesser
anderweite Leistungen, namentlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung nicht zu be-
anspruchen.