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Muster E bezüglichen Worte „(Spalte 7)“ — hinter dem jetzigen fünften, später
vierten Absatz, als neuer Absatz 5 einzuschalten. Der Eingang des sechsten Ab—
satzes hat demgemäß die Fassung zu erhalten: „die im Absatz 4 bezeichneten“
Schriftstücke (u. s. w.).
2. Im § 23 Absatz 3 des Privatlager-Regulativs ist hinter den Worten: „finden
die Bestimmungen im § 16“ einzuschalten: „mit Ausnahme des letzten Absatzes“.
3. Im § 6 des Konten-Regulativs sind die Worte: „die in dem vorhergegangenen
Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen“ zu ersetzen durch: „die
in dem vorhergegangenen Jahre im Konto zur Anschreibung gelangten
und abgesetzten Waarenmengen“.
Dresden, am 9. Februar 1892.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Dr. Krause.
Nr. 10. Gesetz,
die Aufhebung der Befreiung der Geistlichen und Lehrer von persönlichen
Anlagen zu Kirchenzwecken betreffend;
vom 12. Februar 1892.
Wa#g, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c r 2c.
verordnen nach Gehör Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister und der
evangelisch-lutherischen Landessynode unter Zustimmung Unserer getreuen Stände
Folgendes:
& 1. Die den Geistlichen und Lehrern nach den bisherigen Bestimmungen ein-
geräumte Befreiung von persönlichen Anlagen für Kirchenzwecke bleibt nur noch bezüglich
der bereits angestellten Geistlichen und Lehrer so lange aufrecht erhalten, als dieselben
nicht in andere Stellen übergehen oder Gehaltszulagen erhalten und annehmen.
# 2. Die dem § 1 entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
8 3. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat den Zeitpunkt
zu bestimmen, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.