Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Muster E bezüglichen Worte „(Spalte 7)“ — hinter dem jetzigen fünften, später 
vierten Absatz, als neuer Absatz 5 einzuschalten. Der Eingang des sechsten Ab— 
satzes hat demgemäß die Fassung zu erhalten: „die im Absatz 4 bezeichneten“ 
Schriftstücke (u. s. w.). 
2. Im § 23 Absatz 3 des Privatlager-Regulativs ist hinter den Worten: „finden 
die Bestimmungen im § 16“ einzuschalten: „mit Ausnahme des letzten Absatzes“. 
3. Im § 6 des Konten-Regulativs sind die Worte: „die in dem vorhergegangenen 
Jahre eingeführten und abgesetzten Waarenmengen“ zu ersetzen durch: „die 
in dem vorhergegangenen Jahre im Konto zur Anschreibung gelangten 
und abgesetzten Waarenmengen“. 
Dresden, am 9. Februar 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Dr. Krause. 
Nr. 10. Gesetz, 
die Aufhebung der Befreiung der Geistlichen und Lehrer von persönlichen 
Anlagen zu Kirchenzwecken betreffend; 
vom 12. Februar 1892. 
Wa#g, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c r 2c. 
verordnen nach Gehör Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister und der 
evangelisch-lutherischen Landessynode unter Zustimmung Unserer getreuen Stände 
Folgendes: 
& 1. Die den Geistlichen und Lehrern nach den bisherigen Bestimmungen ein- 
geräumte Befreiung von persönlichen Anlagen für Kirchenzwecke bleibt nur noch bezüglich 
der bereits angestellten Geistlichen und Lehrer so lange aufrecht erhalten, als dieselben 
nicht in andere Stellen übergehen oder Gehaltszulagen erhalten und annehmen. 
#&# 2. Die dem § 1 entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 
8 3. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat den Zeitpunkt 
zu bestimmen, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.
	        
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