Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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9. Versteigerung von beweglichen Sachen, Früchten, die vom Boden 
noch nicht getrennt sind, Forderungen oder anderen Vermögens— 
rechten bei einem Erlöse 
a) bis zu 60.4 ..... 
b)vonmehrals60biszulOO.--f. 
c)---100--200- 
0 200 300 
ee 300 400 
7171 400 . 500 
3 500 600 
h) 600 700 
i1) 700 800 — 
) 800 900 
))) 900 1000 
mm) 1000 1500 
n) 1500 2000 
o) 2000 . 3000. 
ph 3000 1000 
) 4000 5000 
Anmerkungen. 
1. Die weiteren Werthsklassen steigen um je 1000 ¼4 und für 
jede angefangene Werthsklasse die Mindestbeträge der Ge- 
bühr um je 2 ½2. und die Höchstbeträge um je 10.4. 
2. Durch die Gebühr werden zugleich alle der Versteigerung 
vorausgegangenen und ihr nachfolgenden Bemühnngen, 
die mit ihr zusammenhängen, vergütet. 
3. Die Gebühr wird auch dann, wenn anordnungs= oder auf- 
tragsgemäß bei der Versteigerung mehrere Ortsgerichts- 
personen mitgewirkt haben, nur Einmal gewährt. Ueber 
ihre Vertheilung unter die mehreren Ortsgerichtspersonen 
hat, dafern nicht eine Einigung zu Stande kommt, das 
Amtsgericht unter Berücksichtigung der von einer jeden 
aufgewendeten Bemühungen kostenfrei zu entscheiden. 
10. Mitwirkung bei einer Besichtigung, Grenzfeststellung oder Berainung 5 
11. Theilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung als Gerichtsbeisitzer 
oder Urkundsperson 
1—34% 
112—5% 
3—8.4. 
1—11.4. 
4½ 13% 
5—15.7. 
512—17.7, 
6—19•., 
612—21/ 
7—23.% 
. 7½.—25% 
9—– 307, 
10—35, 
13— 45% 
15—560% 
18—65. 
500 ——–5 
1—5 7#
	        
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