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9. Versteigerung von beweglichen Sachen, Früchten, die vom Boden
noch nicht getrennt sind, Forderungen oder anderen Vermögens—
rechten bei einem Erlöse
a) bis zu 60.4 .....
b)vonmehrals60biszulOO.--f.
c)---100--200-
0 200 300
ee 300 400
7171 400 . 500
3 500 600
h) 600 700
i1) 700 800 —
) 800 900
))) 900 1000
mm) 1000 1500
n) 1500 2000
o) 2000 . 3000.
ph 3000 1000
) 4000 5000
Anmerkungen.
1. Die weiteren Werthsklassen steigen um je 1000 ¼4 und für
jede angefangene Werthsklasse die Mindestbeträge der Ge-
bühr um je 2 ½2. und die Höchstbeträge um je 10.4.
2. Durch die Gebühr werden zugleich alle der Versteigerung
vorausgegangenen und ihr nachfolgenden Bemühnngen,
die mit ihr zusammenhängen, vergütet.
3. Die Gebühr wird auch dann, wenn anordnungs= oder auf-
tragsgemäß bei der Versteigerung mehrere Ortsgerichts-
personen mitgewirkt haben, nur Einmal gewährt. Ueber
ihre Vertheilung unter die mehreren Ortsgerichtspersonen
hat, dafern nicht eine Einigung zu Stande kommt, das
Amtsgericht unter Berücksichtigung der von einer jeden
aufgewendeten Bemühungen kostenfrei zu entscheiden.
10. Mitwirkung bei einer Besichtigung, Grenzfeststellung oder Berainung 5
11. Theilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung als Gerichtsbeisitzer
oder Urkundsperson
1—34%
112—5%
3—8.4.
1—11.4.
4½ 13%
5—15.7.
512—17.7,
6—19•.,
612—21/
7—23.%
. 7½.—25%
9—– 307,
10—35,
13— 45%
15—560%
18—65.
500 ——–5
1—5 7#