Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Beilage 
zum 18. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes 
für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. 
  
  
  
  
  
——— — — — 
Anlagen 
zu Nr. 94 der Verordnung vom 16. November 1892, 
das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend. 
  
Betriebsordnung 
für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands. 
J. 
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
81. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß 
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der 
Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 26) 
befahren werden kann. 
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr- 
geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und 
unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen. 
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur 
für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§ 460). 
§ 2. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
(1) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen 
und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten 
1892. 68
	        
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