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die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 3. Sep.
tember 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591) zu erfolgen.
Es haben sich jedoch die Ephoren dabei ausnahmslos der Zustellung durch die Post
zu bedienen.
3. Ist der Aufenthalt des Collators unbekannt oder hält sich derselbe außerhalb
des Deutschen Reiches auf, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigten
Vertreter im Inland bestellt zu haben und bedarf es deshalb im einzelnen Falle einer
öffentlichen Zustellung nach Maßgabe der Bestimmung in § 17 der Verordnung vom
3. September 1888, so hat die Ertheilung der vorgeschriebenen Benachrichtigung und
die öffentliche Zustellung derselben nicht durch den Ephorus allein, sondern durch die
zuständige Kircheninspection zu geschehen. Die Anheftung einer beglaubigten Abschrift
der zuzustellenden und nach dem für die Ephoren giltigen Vordruck einzurichtenden Be-
nachrichtigung geschieht in diesem Falle an dem Amtsbret der das directorium actorum
führenden Coinspectionsbehörde.
#&. Mit Ablauf des aus der Zustellungsurkunde sich ergebenden Tages der erfolgten
Zustellung des Benachrichtigungsschreibens beginnt für die Collatoren die dreimonatige
Frist zu Ausübung ihres Vorschlagsrechtes.
Ueber die Innehaltung derselben haben die Superintendenten in Gemäßheit von
88 der Verordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden
betreffend, vom 22. Juni 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 271) genaue Aussicht zu führen und
bei Ueberschreitung derselben Anzeige an das Landesconsistorium zu erstatten.
65. Eine Abschrift des Benachrichtigungsschreibens unter Angabe des Tages, an
welchem dasselbe dem Collator zugestellt worden ist, ist durch die Superintendentur als-
bald nach Rückkunft der Zustellungsurkunde dem Kirchenvorstande zu übersenden.
. An der Verpflichtung, welche nach § 6 der Verordnung vom 22. Juni 1875,
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend, jedem zu
einem anderen Amte designirten Geistlichen obliegt, nach Annahme einer Designation
hiervon nicht nur dem Ephorus, sondern bei Stellen unter Privatpatronat auch dem
Collator unverweilt Anzeige zu erstatten, wird durch gegenwärtige Verordnung etwas
nicht geändert.
6# 7. Für die Oberlausitz bleibt der dortigen Consistorialbehörde der Erlaß ähnlicher
Bestimmungen vorbehalten.
Dresden, am 1. März 1892.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
v. Berlepsch.
vsch v. Seydewitz.
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